Die Anfechtung von Willenserklärungen unter besonderer Berücksichtigung der arglistigen Täuschung

Nonfiction, Reference & Language, Law, Civil Law
Cover of the book Die Anfechtung von Willenserklärungen unter besonderer Berücksichtigung der arglistigen Täuschung by Selahattin Kilic, GRIN Verlag
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Author: Selahattin Kilic ISBN: 9783638783767
Publisher: GRIN Verlag Publication: May 26, 2007
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Selahattin Kilic
ISBN: 9783638783767
Publisher: GRIN Verlag
Publication: May 26, 2007
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 2.3, Bergische Universität Wuppertal, 5 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der 'Werdegang' einer Willenserklärung läuft etwa folgendermaßen ab: Aufgrund gewisser Motive gelangt jemand zu dem Willen, eine Bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen (Geschäftswille). Um diesen zu realisieren, formuliert er ihn und setzt ihn in ein bestimmtes Erklärungszeichen um, äußert seinen Willen. Fehler können dabei einmal bei der Willensbildung entstehen, z. B. wenn der Betreffende sich von falschen Motiven hat leiten lassen. Zum anderen können sie bei der Äußerung des Willens entstehen, d. h. es kann zu einer Diskrepanz zwischen dem Willen und der Erklärung kommen. Das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung kann dem Erklärenden bewusst oder unbewusst sein. Ist eine Willenserklärung fehlerhaft entstanden, steht das Interesse des Erklärenden an der Unwirksamkeit der Willenserklärung (die Willenserklärung ist nicht durch einen entsprechenden Willen gedeckt) dem Interesse des Erklärungsempfängers, sich auf das Erklärte verlassen zu dürfen, gegenüber. Für den Erklärenden spricht das Prinzip der Privatautonomie, für den Empfänger das Prinzip des Vertrauensschutzes. Ausgehend von den Interessen des Erklärenden ist bei einer Erklärung, die nicht von einem entsprechenden Willen gedeckt ist, die Rechtsfolge der Nichtigkeit möglich (so die früher vertretene Willenstheorie). Geht man dagegen von den Interessen des Empfängers aus, kommt man zur regelmäßigen Wirksamkeit des Erklärten (so die ebenfalls früher vertretene Erklärungstheorie). Neben der generellen Nichtigkeit oder Wirksamkeit der Willenserklärung gibt es noch die Möglichkeit der Vernichtbarkeit durch Anfechtung als Rechtsfolge eines Willensmangels.

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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 2.3, Bergische Universität Wuppertal, 5 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der 'Werdegang' einer Willenserklärung läuft etwa folgendermaßen ab: Aufgrund gewisser Motive gelangt jemand zu dem Willen, eine Bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen (Geschäftswille). Um diesen zu realisieren, formuliert er ihn und setzt ihn in ein bestimmtes Erklärungszeichen um, äußert seinen Willen. Fehler können dabei einmal bei der Willensbildung entstehen, z. B. wenn der Betreffende sich von falschen Motiven hat leiten lassen. Zum anderen können sie bei der Äußerung des Willens entstehen, d. h. es kann zu einer Diskrepanz zwischen dem Willen und der Erklärung kommen. Das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung kann dem Erklärenden bewusst oder unbewusst sein. Ist eine Willenserklärung fehlerhaft entstanden, steht das Interesse des Erklärenden an der Unwirksamkeit der Willenserklärung (die Willenserklärung ist nicht durch einen entsprechenden Willen gedeckt) dem Interesse des Erklärungsempfängers, sich auf das Erklärte verlassen zu dürfen, gegenüber. Für den Erklärenden spricht das Prinzip der Privatautonomie, für den Empfänger das Prinzip des Vertrauensschutzes. Ausgehend von den Interessen des Erklärenden ist bei einer Erklärung, die nicht von einem entsprechenden Willen gedeckt ist, die Rechtsfolge der Nichtigkeit möglich (so die früher vertretene Willenstheorie). Geht man dagegen von den Interessen des Empfängers aus, kommt man zur regelmäßigen Wirksamkeit des Erklärten (so die ebenfalls früher vertretene Erklärungstheorie). Neben der generellen Nichtigkeit oder Wirksamkeit der Willenserklärung gibt es noch die Möglichkeit der Vernichtbarkeit durch Anfechtung als Rechtsfolge eines Willensmangels.

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