Author: | Hendrik Doobe | ISBN: | 9783640952601 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | July 6, 2011 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Hendrik Doobe |
ISBN: | 9783640952601 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | July 6, 2011 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 16 Punkte, Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaften in Hamburg (Lehrstuhl Privatrecht V), Veranstaltung: Schwerpunkt Recht des internationalen Handels, Sprache: Deutsch, Abstract: Die rechtsvergleichende Arbeit im Bereich des internationalen Privatrechts behandelt die Anknüpfung der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den Regeln der Rom II-Verordnung (864/2007/EG). Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die Regelung im Ergebnis einen gelungenen Kompromiss darstellt, der dem bisherigen kontinentaleuropa?ischen Kollisionsrecht na?her steht als dem Kollisionsrecht Englands oder Irlands. Dies stelle keine mutwillige Diskriminierung des Common Law, sondern eine direkte Folge aus dem zusammenwachsenden Binnenmarkt dar. Gleichzeitig identifiziert die Arbeit einige Schwächen der Regelung, die zwar keine komplette Reformierung notwendig machen, aber dennoch ein Nachbessern auf Ebene des Gesetzgebers nahelegen.
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 16 Punkte, Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaften in Hamburg (Lehrstuhl Privatrecht V), Veranstaltung: Schwerpunkt Recht des internationalen Handels, Sprache: Deutsch, Abstract: Die rechtsvergleichende Arbeit im Bereich des internationalen Privatrechts behandelt die Anknüpfung der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den Regeln der Rom II-Verordnung (864/2007/EG). Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die Regelung im Ergebnis einen gelungenen Kompromiss darstellt, der dem bisherigen kontinentaleuropa?ischen Kollisionsrecht na?her steht als dem Kollisionsrecht Englands oder Irlands. Dies stelle keine mutwillige Diskriminierung des Common Law, sondern eine direkte Folge aus dem zusammenwachsenden Binnenmarkt dar. Gleichzeitig identifiziert die Arbeit einige Schwächen der Regelung, die zwar keine komplette Reformierung notwendig machen, aber dennoch ein Nachbessern auf Ebene des Gesetzgebers nahelegen.