Author: | Tarkan Kaplan | ISBN: | 9783638056687 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | June 2, 2008 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Tarkan Kaplan |
ISBN: | 9783638056687 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | June 2, 2008 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, München früher Fachhochschule, 19 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Austausch von Gütern ist gleichzeitig ein Austausch von Rechten. Im internationalen Einkauf geht es um weit mehr als nur die Beschaffung von Waren. Neben der Identifizierung qualifizierter Lieferanten, der Entwicklung strategischer Partner und dem Aufbau eines internationalen Netzwerks hat der Einkauf auch die Aufgabe, im Bezug auf die Lieferantenbeziehungen, für Rechtssicherheit Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang stellt sich dem Einkäufer folgende Frage: Welches Recht bzw. wessen Staates Recht gilt und welchen Einfluss hat diese fremde Rechtsordnung auf meine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag?Dem deutschen Käufer stehen in diesem Zusammenhang drei Optionen zur Auswahl. Die erste Option ist eine entweder / oder Möglichkeit, welche besagt, dass entweder das Recht des Importeurs, also des Käufers, in diesem Fall das BGB bzw. HGB zur Anwendung kommen soll oder das Recht des Exporteurs, also das des Verkäufers Anwendung findet. Die zweite, für den Käufer unfreiwillige Option, ergibt sich aus Art. 28 EGBGB. Hiernach haben die Parteien zwar im Rahmen der ihnen eingeräumten Privatautonomie aus Art. 27 EGBGB die freie Wahl zu entscheiden, welches Recht gelten soll. Jedoch ist es unwahrscheinlich, dass sich eine der beiden Parteien freiwillig auf das Recht eines fremden Staates einlässt und daher mangels einer Rechtwahlvereinbarung grundsätzlich das Recht desjenigen Staates zur Anwendung kommt, zu dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Nach der Vermutungsregel aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB weist der Vertrag die engste Verbindung mit jenem Staat auf, in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Hauptverwaltung hat, welche die charakteristische Leistung zu erbringen verpflichtet ist. Bei einem Kaufvertrag ist die charakteristische Leistung die Lieferung der Ware, und demnach gilt das Recht des Staates, in welchem der Verkäufer seinen Sitz bzw. seine Hauptverwaltung hat. Eine dritte Alternative für beide Parteien ist die Anwendung des UN-Kaufrechts. Das UN-Kaufrecht ist inzwischen von 70 Staaten ratifiziert worden, darunter auch von sogenannten Low Cost Countries, wie z.B. China.
Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, München früher Fachhochschule, 19 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Austausch von Gütern ist gleichzeitig ein Austausch von Rechten. Im internationalen Einkauf geht es um weit mehr als nur die Beschaffung von Waren. Neben der Identifizierung qualifizierter Lieferanten, der Entwicklung strategischer Partner und dem Aufbau eines internationalen Netzwerks hat der Einkauf auch die Aufgabe, im Bezug auf die Lieferantenbeziehungen, für Rechtssicherheit Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang stellt sich dem Einkäufer folgende Frage: Welches Recht bzw. wessen Staates Recht gilt und welchen Einfluss hat diese fremde Rechtsordnung auf meine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag?Dem deutschen Käufer stehen in diesem Zusammenhang drei Optionen zur Auswahl. Die erste Option ist eine entweder / oder Möglichkeit, welche besagt, dass entweder das Recht des Importeurs, also des Käufers, in diesem Fall das BGB bzw. HGB zur Anwendung kommen soll oder das Recht des Exporteurs, also das des Verkäufers Anwendung findet. Die zweite, für den Käufer unfreiwillige Option, ergibt sich aus Art. 28 EGBGB. Hiernach haben die Parteien zwar im Rahmen der ihnen eingeräumten Privatautonomie aus Art. 27 EGBGB die freie Wahl zu entscheiden, welches Recht gelten soll. Jedoch ist es unwahrscheinlich, dass sich eine der beiden Parteien freiwillig auf das Recht eines fremden Staates einlässt und daher mangels einer Rechtwahlvereinbarung grundsätzlich das Recht desjenigen Staates zur Anwendung kommt, zu dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Nach der Vermutungsregel aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB weist der Vertrag die engste Verbindung mit jenem Staat auf, in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Hauptverwaltung hat, welche die charakteristische Leistung zu erbringen verpflichtet ist. Bei einem Kaufvertrag ist die charakteristische Leistung die Lieferung der Ware, und demnach gilt das Recht des Staates, in welchem der Verkäufer seinen Sitz bzw. seine Hauptverwaltung hat. Eine dritte Alternative für beide Parteien ist die Anwendung des UN-Kaufrechts. Das UN-Kaufrecht ist inzwischen von 70 Staaten ratifiziert worden, darunter auch von sogenannten Low Cost Countries, wie z.B. China.