Author: | Tobias Kleiter | ISBN: | 9782821846456 |
Publisher: | C.H.Beck | Publication: | May 28, 2014 |
Imprint: | C.H.Beck | Language: | German |
Author: | Tobias Kleiter |
ISBN: | 9782821846456 |
Publisher: | C.H.Beck |
Publication: | May 28, 2014 |
Imprint: | C.H.Beck |
Language: | German |
Der Autor untersucht Entscheidungen des klassischen römischen Zivilrechts (ius civile), bei denen sich der jeweilige Jurist über Rechtsgrundsätze des ius civile hinwegsetzt und diese mit Hilfe eines unbestimmten Wertungsbegriffs korrigiert. Einen unbestimmten Wertungsbegriff verwendet der Jurist immer dann, wenn er bei seiner Entscheidung auf eine Anknüpfung an ein Gesetz oder einen Rechtsgrundsatz verzichtet und diese stattdessen ohne ausdrückliche Begründung auf eine allgemeine Billigkeitswertung, wie aequus, benignus, humanus, iustus, verus, also „gerechter“, „billiger“, „menschlicher“, etc. stützt. Der Rückschluss von einer so mehrdeutigen Formulierung auf die für den Juristen relevanten Entscheidungsgründe ist immer mit großen Unsicherheitsfaktoren belastet. Dennoch lassen sich aus der Zusammenschau der einzelnen Textexegesen wertvolle Erkenntnisse über die Verwendung und den Bedeutungsgehalt der unbestimmten Wertungsbegriffe gewinnen. Im Ergebnis zeigt die Arbeit, dass einzelne unbestimmte Wertungsbegriffe bestimmten Funktionsbereichen zugeordnet werden können. Diese sind: 1. Entscheidungen, mit unter den Juristen kontrovers diskutierten Zweifelsfragen, 2. Fälle der Rechtsfortbildung, 3. Auslegungsfälle zur Vermeidung von Entscheidungskorrekturen und 4. Entscheidungskorrekturen. Durch die Zuordnung kann den Wertungsbegriffen ein spezifischer Deutungsgehalt zugemessen werden.
Der Autor untersucht Entscheidungen des klassischen römischen Zivilrechts (ius civile), bei denen sich der jeweilige Jurist über Rechtsgrundsätze des ius civile hinwegsetzt und diese mit Hilfe eines unbestimmten Wertungsbegriffs korrigiert. Einen unbestimmten Wertungsbegriff verwendet der Jurist immer dann, wenn er bei seiner Entscheidung auf eine Anknüpfung an ein Gesetz oder einen Rechtsgrundsatz verzichtet und diese stattdessen ohne ausdrückliche Begründung auf eine allgemeine Billigkeitswertung, wie aequus, benignus, humanus, iustus, verus, also „gerechter“, „billiger“, „menschlicher“, etc. stützt. Der Rückschluss von einer so mehrdeutigen Formulierung auf die für den Juristen relevanten Entscheidungsgründe ist immer mit großen Unsicherheitsfaktoren belastet. Dennoch lassen sich aus der Zusammenschau der einzelnen Textexegesen wertvolle Erkenntnisse über die Verwendung und den Bedeutungsgehalt der unbestimmten Wertungsbegriffe gewinnen. Im Ergebnis zeigt die Arbeit, dass einzelne unbestimmte Wertungsbegriffe bestimmten Funktionsbereichen zugeordnet werden können. Diese sind: 1. Entscheidungen, mit unter den Juristen kontrovers diskutierten Zweifelsfragen, 2. Fälle der Rechtsfortbildung, 3. Auslegungsfälle zur Vermeidung von Entscheidungskorrekturen und 4. Entscheidungskorrekturen. Durch die Zuordnung kann den Wertungsbegriffen ein spezifischer Deutungsgehalt zugemessen werden.