Grenze der Freizügigkeit

EuGH, Urteil v. 28.10.1975, Rs. 36/75, Slg. 1975, 1219 - Roland Rutili / Minister des Inneren

Nonfiction, Reference & Language, Law, Labour & Employment
Cover of the book Grenze der Freizügigkeit by Michael Adt, GRIN Verlag
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Author: Michael Adt ISBN: 9783640597567
Publisher: GRIN Verlag Publication: April 20, 2010
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Michael Adt
ISBN: 9783640597567
Publisher: GRIN Verlag
Publication: April 20, 2010
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, Hochschule Mainz, Veranstaltung: Internationales Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Entscheidung Rutili aus dem Jahre 1975 war eine der wesentlichen Entscheidungen in der Geschichte des Art. 39 EGV und ein Meilenstein in der dogmatischen Entwicklung der Arbeitnehmerfreizügigkeit i. S. dieser Norm. Vorrangig stand hier zur Überprüfung an, ob eine nationale Exekutive die Befugnis besitzt, den Begriff der Öffentlichen Ordnung, wie er sich aus der RL 64/221 ergab, auszulegen. In dieser Entscheidung wurde deutlich, daß den Normen des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Gerichte zur Durchsetzung zu verhelfen ist. Die Überprüfung durch das jeweils befaßte nationale Gericht muß dahingehend angestrengt werden, ob Einzelentscheidungen mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu vereinbaren sind.

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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, Hochschule Mainz, Veranstaltung: Internationales Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Entscheidung Rutili aus dem Jahre 1975 war eine der wesentlichen Entscheidungen in der Geschichte des Art. 39 EGV und ein Meilenstein in der dogmatischen Entwicklung der Arbeitnehmerfreizügigkeit i. S. dieser Norm. Vorrangig stand hier zur Überprüfung an, ob eine nationale Exekutive die Befugnis besitzt, den Begriff der Öffentlichen Ordnung, wie er sich aus der RL 64/221 ergab, auszulegen. In dieser Entscheidung wurde deutlich, daß den Normen des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Gerichte zur Durchsetzung zu verhelfen ist. Die Überprüfung durch das jeweils befaßte nationale Gericht muß dahingehend angestrengt werden, ob Einzelentscheidungen mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu vereinbaren sind.

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