Begründung von Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

Nonfiction, Reference & Language, Law, Business
Cover of the book Begründung von Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung by Simon Schunck, GRIN Verlag
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Author: Simon Schunck ISBN: 9783668070998
Publisher: GRIN Verlag Publication: October 21, 2015
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Simon Schunck
ISBN: 9783668070998
Publisher: GRIN Verlag
Publication: October 21, 2015
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Masterarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Geislingen (Unternehmensrestrukturierung und Insolvenzmanagement), Veranstaltung: Unternehmensrestrukturierung und Insolvenzmanagement, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Eigenverwaltungsverfahren wurde durch die Legislative nicht vollständig als selbständige Verfahrensart geregelt. Im Siebten Teil der Insolvenzordnung finden sich Modifikationen zum Regelinsolvenzverfahren, vgl. § 270 ff. InsO und insbesondere den Verweis in § 270 Abs. 1 S. 2 InsO. Als lex specialis haben die Regelungen im Siebten Teil der InsO Vorrang vor den Allgemeinen Vorschriften der InsO. Sollten allerdings keine spezialgesetzlichen Regelungen getroffen sein, so greifen die allgemeinen Vorschriften . In der Praxis wurde die vom Gesetzgeber angedachte Sanierungsfunktion der alten Insolvenzordnung vor der Einführung des ESUG kaum angenommen . 'Die Reform [das neue Insolvenzrecht vom 01. Januar 1999] soll ein modernes und funktionsfähiges Insolvenzrecht schaffen, das sich ohne Bruch in die vorhandene Rechts- und Wirtschaftsordnung einfügt. Deshalb ist es ein bedeutendes Reformziel, das Insolvenzrecht so auszulegen, daß die Gesetzmäßigkeit des Marktes auch die gerichtliche Insolvenzabwicklung steuert' (BT-Drucks. 12/2443, S.77). Die einzelnen Hürden zur Überzeugung des Gerichts schienen zu hoch. Obwohl mit der Insolvenzordnung vor dem ESUG eine marktkonforme Lösung angestrebt war, die die bestmögliche Verwertung des Schuldnervermögens realisieren sollte, um Sanierungschancen dort zu wahren, wo sie als betriebswirtschaftlich sinnvoll erachtet werden . Es soll nur dann das insolvente Unternehmen erhalten bleiben, '(...) wenn der Fortführungswert des Unternehmens den Zerschlagungswert übersteigt, also durch die Sanierung Werte erhalten oder geschaffen und nicht vernichtet werden (...)' (BT-Drucks. 17/5712, S. 17). Der reine Erhalt des Unternehmens ist kein '(...) Selbstzweck (...)' (BT-Drucks. 17/5712, S. 17), es wird der Mehrwert für die Gläubiger in den Mittelpunkt gerückt . Weitere Anreizsetzungen erfolgten jüngst mit der Einführung des ESUG . Beispielhaft sei hier die Umkehr der Feststellungslast bei der Beantragung der Eigenverwaltung durch den Schuldner kurz dargestellt . Als eine Zugangsvoraussetzung zur Eigenverwaltung war es bis zu diesem Zeitpunkt Aufgabe des Schuldners, den kaum zu erbringenden Nachweis darzulegen, dass die Anordnung der Eigenverwaltung die Gläubiger nicht schädigen würde. [...]

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Masterarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Geislingen (Unternehmensrestrukturierung und Insolvenzmanagement), Veranstaltung: Unternehmensrestrukturierung und Insolvenzmanagement, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Eigenverwaltungsverfahren wurde durch die Legislative nicht vollständig als selbständige Verfahrensart geregelt. Im Siebten Teil der Insolvenzordnung finden sich Modifikationen zum Regelinsolvenzverfahren, vgl. § 270 ff. InsO und insbesondere den Verweis in § 270 Abs. 1 S. 2 InsO. Als lex specialis haben die Regelungen im Siebten Teil der InsO Vorrang vor den Allgemeinen Vorschriften der InsO. Sollten allerdings keine spezialgesetzlichen Regelungen getroffen sein, so greifen die allgemeinen Vorschriften . In der Praxis wurde die vom Gesetzgeber angedachte Sanierungsfunktion der alten Insolvenzordnung vor der Einführung des ESUG kaum angenommen . 'Die Reform [das neue Insolvenzrecht vom 01. Januar 1999] soll ein modernes und funktionsfähiges Insolvenzrecht schaffen, das sich ohne Bruch in die vorhandene Rechts- und Wirtschaftsordnung einfügt. Deshalb ist es ein bedeutendes Reformziel, das Insolvenzrecht so auszulegen, daß die Gesetzmäßigkeit des Marktes auch die gerichtliche Insolvenzabwicklung steuert' (BT-Drucks. 12/2443, S.77). Die einzelnen Hürden zur Überzeugung des Gerichts schienen zu hoch. Obwohl mit der Insolvenzordnung vor dem ESUG eine marktkonforme Lösung angestrebt war, die die bestmögliche Verwertung des Schuldnervermögens realisieren sollte, um Sanierungschancen dort zu wahren, wo sie als betriebswirtschaftlich sinnvoll erachtet werden . Es soll nur dann das insolvente Unternehmen erhalten bleiben, '(...) wenn der Fortführungswert des Unternehmens den Zerschlagungswert übersteigt, also durch die Sanierung Werte erhalten oder geschaffen und nicht vernichtet werden (...)' (BT-Drucks. 17/5712, S. 17). Der reine Erhalt des Unternehmens ist kein '(...) Selbstzweck (...)' (BT-Drucks. 17/5712, S. 17), es wird der Mehrwert für die Gläubiger in den Mittelpunkt gerückt . Weitere Anreizsetzungen erfolgten jüngst mit der Einführung des ESUG . Beispielhaft sei hier die Umkehr der Feststellungslast bei der Beantragung der Eigenverwaltung durch den Schuldner kurz dargestellt . Als eine Zugangsvoraussetzung zur Eigenverwaltung war es bis zu diesem Zeitpunkt Aufgabe des Schuldners, den kaum zu erbringenden Nachweis darzulegen, dass die Anordnung der Eigenverwaltung die Gläubiger nicht schädigen würde. [...]

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