Author: | Sabrina Nowak | ISBN: | 9783638204064 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | July 9, 2003 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Sabrina Nowak |
ISBN: | 9783638204064 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | July 9, 2003 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 10 Punkte (voll befriedigend), Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Seminar zur Allgemeinen Staatslehre: Grundrechtsstaatliche Aspekte der Toleranz, Sprache: Deutsch, Abstract: Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Diskriminierung durch die Worte 'Herabsetzung' oder 'Benachteiligung' definiert. Laut Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn verschiedene Bestimmungen auf gleiche Tatbestände, beziehungsweise wenn gleiche Bestimmungen auf verschiedene Tatbestände angewandt werden.1 Innerhalb des Rechts der Europäischen Gemeinschaft wird eine Unterscheidung zwischen 'direkter' und 'indirekter', bzw. von 'unmittelbarer' und 'mittelbarer' Diskriminierung getroffen. 2 Von einer mittelbaren Diskriminierung wird gesprochen, wenn sich eine anscheinend neutrale Vorschrift für einen erheblich größeren Anteil von Menschen einer bestimmten Rasse oder eines Geschlechts nachteilig auswirkt, es sei denn, diese Vorschrift ist angemessen und unerlässlich und durch Gründe, welche sich nicht auf das Geschlecht oder die Rasse beziehen, objektiv gerechtfertigt.3 Bei einer unmittelbaren Diskriminierung erlebt eine Person, aufgrund ihrer Rasse oder ethnischer Herkunft, eine ungünstigere Behandlung als eine andere Person in einer ähnlichen Situation.4 Als Synonym des Begriffs 'Diskriminierung' wird manchmal auch Differenzierung verwendet. Beide Begriffe werden für die nach Art. 3 Abs. 3 GG unzulässige 'Benachteiligung' gebraucht. 1 Meyer, Das Diskriminierungsverbot des Gemeinschaftsrechts..., S. 35. 2 Rädler, Verfahrensmodelle zum Schutz vor Rassendiskriminierung, S. 16. 3 Richtlinie 2000/43/EG des Rates, 29. Juni 2000, Kap. 1, Art. 2 b); Meyer, Das Diskriminierungsverbot des Gemeinschaftsrechts..., S. 37. 4 Richtlinie 2000/43/EG des Rates, 29. Juni 2000, Kap. 1, Art. 2 a).
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 10 Punkte (voll befriedigend), Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Seminar zur Allgemeinen Staatslehre: Grundrechtsstaatliche Aspekte der Toleranz, Sprache: Deutsch, Abstract: Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Diskriminierung durch die Worte 'Herabsetzung' oder 'Benachteiligung' definiert. Laut Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn verschiedene Bestimmungen auf gleiche Tatbestände, beziehungsweise wenn gleiche Bestimmungen auf verschiedene Tatbestände angewandt werden.1 Innerhalb des Rechts der Europäischen Gemeinschaft wird eine Unterscheidung zwischen 'direkter' und 'indirekter', bzw. von 'unmittelbarer' und 'mittelbarer' Diskriminierung getroffen. 2 Von einer mittelbaren Diskriminierung wird gesprochen, wenn sich eine anscheinend neutrale Vorschrift für einen erheblich größeren Anteil von Menschen einer bestimmten Rasse oder eines Geschlechts nachteilig auswirkt, es sei denn, diese Vorschrift ist angemessen und unerlässlich und durch Gründe, welche sich nicht auf das Geschlecht oder die Rasse beziehen, objektiv gerechtfertigt.3 Bei einer unmittelbaren Diskriminierung erlebt eine Person, aufgrund ihrer Rasse oder ethnischer Herkunft, eine ungünstigere Behandlung als eine andere Person in einer ähnlichen Situation.4 Als Synonym des Begriffs 'Diskriminierung' wird manchmal auch Differenzierung verwendet. Beide Begriffe werden für die nach Art. 3 Abs. 3 GG unzulässige 'Benachteiligung' gebraucht. 1 Meyer, Das Diskriminierungsverbot des Gemeinschaftsrechts..., S. 35. 2 Rädler, Verfahrensmodelle zum Schutz vor Rassendiskriminierung, S. 16. 3 Richtlinie 2000/43/EG des Rates, 29. Juni 2000, Kap. 1, Art. 2 b); Meyer, Das Diskriminierungsverbot des Gemeinschaftsrechts..., S. 37. 4 Richtlinie 2000/43/EG des Rates, 29. Juni 2000, Kap. 1, Art. 2 a).