Grundlagen der Kapitalerhaltung im Gesellschaftsrecht

Nonfiction, Reference & Language, Law, Business
Cover of the book Grundlagen der Kapitalerhaltung im Gesellschaftsrecht by Cédric Müller, GRIN Verlag
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Author: Cédric Müller ISBN: 9783640158966
Publisher: GRIN Verlag Publication: September 9, 2008
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Cédric Müller
ISBN: 9783640158966
Publisher: GRIN Verlag
Publication: September 9, 2008
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: Gut, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Veranstaltung: Seminar: Gläubigerschutz im Gesellschaftsrecht, 33 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Als Gläubiger ist man stets der Gefahr ausgesetzt, dass man von seinem Schuldner nicht befriedigt wird. Von einem Schutz der Gläubiger wird man in diesem Zusammenhang wohl dann sprechen können, wenn sich der Gläubiger darauf verlassen kann, dass der Schuldner im Ernstfall über eine ausreichende Haftungsmasse verfügt. Da am Wirtschaftsleben teilnehmende Rechtssubjekte regelmäßig mit ihrem gesamten Privatvermögen, anders gesagt mit 'allem was sie haben', haften, kann sich der Rechtsverkehr zumindest darauf verlassen, dass die Akteure in der Regel darauf bedacht sein werden nicht all ihr 'Hab und Gut' leichtfertig aufs Spiel zu setzen. Anders ist die Situation, wenn sich natürliche Personen in Form einer Gesellschaft zusammenschließen und die Gesellschaft als solche einziges Haftungsobjekt wird; eine persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter also nicht mehr möglich ist. Ist die Gesellschaft als solche alleiniges Haftungsobjekt, so bedarf es einer besonderen Rechtfertigung für diese haftungsrechtliche Privilegierung der Mitglieder. Eine derartige Rechtfertigung kann in den gesetzlichen Kapitalsicherungsvorschriften gesehen werden. Das Gesetz sieht vor, dass Gesellschaften, bei denen die Mitglieder nicht haften, ein Mindestkapital aufzubringen haben und dass dieses Mindestkapital auch erhalten werden muss. Letzteres bezeichnet man auch als Grundsatz der Kapitalerhaltung. Welche gesetzliche Ausprägung dieser Grundsatz im AktG sowie im GmbHG jeweils erfahren hat, ist Gegenstand der vorliegenden Abhandlung. [...]

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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: Gut, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Veranstaltung: Seminar: Gläubigerschutz im Gesellschaftsrecht, 33 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Als Gläubiger ist man stets der Gefahr ausgesetzt, dass man von seinem Schuldner nicht befriedigt wird. Von einem Schutz der Gläubiger wird man in diesem Zusammenhang wohl dann sprechen können, wenn sich der Gläubiger darauf verlassen kann, dass der Schuldner im Ernstfall über eine ausreichende Haftungsmasse verfügt. Da am Wirtschaftsleben teilnehmende Rechtssubjekte regelmäßig mit ihrem gesamten Privatvermögen, anders gesagt mit 'allem was sie haben', haften, kann sich der Rechtsverkehr zumindest darauf verlassen, dass die Akteure in der Regel darauf bedacht sein werden nicht all ihr 'Hab und Gut' leichtfertig aufs Spiel zu setzen. Anders ist die Situation, wenn sich natürliche Personen in Form einer Gesellschaft zusammenschließen und die Gesellschaft als solche einziges Haftungsobjekt wird; eine persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter also nicht mehr möglich ist. Ist die Gesellschaft als solche alleiniges Haftungsobjekt, so bedarf es einer besonderen Rechtfertigung für diese haftungsrechtliche Privilegierung der Mitglieder. Eine derartige Rechtfertigung kann in den gesetzlichen Kapitalsicherungsvorschriften gesehen werden. Das Gesetz sieht vor, dass Gesellschaften, bei denen die Mitglieder nicht haften, ein Mindestkapital aufzubringen haben und dass dieses Mindestkapital auch erhalten werden muss. Letzteres bezeichnet man auch als Grundsatz der Kapitalerhaltung. Welche gesetzliche Ausprägung dieser Grundsatz im AktG sowie im GmbHG jeweils erfahren hat, ist Gegenstand der vorliegenden Abhandlung. [...]

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