Neuerungen im Sachwalterrecht durch das Sachwalterrechtsänderungsgesetz 2006

Nonfiction, Reference & Language, Law, Family Law
Cover of the book Neuerungen im Sachwalterrecht durch das Sachwalterrechtsänderungsgesetz 2006 by Harald Gunther Beber, GRIN Verlag
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Author: Harald Gunther Beber ISBN: 9783638046497
Publisher: GRIN Verlag Publication: May 9, 2008
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Harald Gunther Beber
ISBN: 9783638046497
Publisher: GRIN Verlag
Publication: May 9, 2008
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Doktorarbeit / Dissertation aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Universität Wien, 48 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die neue, ab 1. Juli 2007 geltende Rechtslage im Sachwalterrecht verdient aufgrund der weitreichenden Folgen für die Betroffenen eine eingehende Betrachtung. Es werden die Neuerungen des SWRÄG 2006 insbesondere durch eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Rechtslage besprochen. Durch die Begutachtung der Materialien und der Begutachtungsstellungnahmen der Richterschaft und der Notariatskammer sollen auch die Stimmen der Praxis Einzug in die Arbeit finden. Systematisch wird das Sachwalterrecht vom Kindschaftsrecht abgekoppelt. Alle Fragen des Sachwalterrechtes werden zusammenfassend in einem Hauptstück geregelt, wodurch auch die Bedeutung des Rechtsgebietes ausgedrückt wird. Insbesondere wird das Sachwalterrecht auf jene Bereiche eingeschränkt, in denen eine autonome Regelung durch die Alternativen des Betroffenen nicht mehr möglich ist. Hier soll insbesondere die sogenannte 'Vorsorgevollmacht', welche neu geschaffen wurde, mit den Möglichkeiten des Patientenverfügungsgesetztes verglichen werden. Diese Vorsorgevollmacht ist als Alternative zur Sachwalterschaft gedacht und soll nächsten Angehörigen eine gesetzliche Vertretungsmacht einräumen. Diese Vertretungsbefungnis nächster Angehöriger, für den Fall, dass kein Sachwalter bestellt ist, wurde auch im Bezug auf ihren Umfang gesetzlich determiniert und bedarf wohl auch einer Bewertung anhand der Stimmen aus der Praxis. Die Neuerungen durch das SWRÄG 2006 betreffen auch die Erweiterung der Rechte der besachwalterten Personen, insbesondere im Bezug auf die Einwilligung in eine medizinische Heilbehandlung. Durch die Regelung der Entscheidung über die medizinische Behandlung solcher Personen, sowie deren Aufenthalt sollen in der Praxis bestehende Unsicherheiten beseitigen.

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Doktorarbeit / Dissertation aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Universität Wien, 48 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die neue, ab 1. Juli 2007 geltende Rechtslage im Sachwalterrecht verdient aufgrund der weitreichenden Folgen für die Betroffenen eine eingehende Betrachtung. Es werden die Neuerungen des SWRÄG 2006 insbesondere durch eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Rechtslage besprochen. Durch die Begutachtung der Materialien und der Begutachtungsstellungnahmen der Richterschaft und der Notariatskammer sollen auch die Stimmen der Praxis Einzug in die Arbeit finden. Systematisch wird das Sachwalterrecht vom Kindschaftsrecht abgekoppelt. Alle Fragen des Sachwalterrechtes werden zusammenfassend in einem Hauptstück geregelt, wodurch auch die Bedeutung des Rechtsgebietes ausgedrückt wird. Insbesondere wird das Sachwalterrecht auf jene Bereiche eingeschränkt, in denen eine autonome Regelung durch die Alternativen des Betroffenen nicht mehr möglich ist. Hier soll insbesondere die sogenannte 'Vorsorgevollmacht', welche neu geschaffen wurde, mit den Möglichkeiten des Patientenverfügungsgesetztes verglichen werden. Diese Vorsorgevollmacht ist als Alternative zur Sachwalterschaft gedacht und soll nächsten Angehörigen eine gesetzliche Vertretungsmacht einräumen. Diese Vertretungsbefungnis nächster Angehöriger, für den Fall, dass kein Sachwalter bestellt ist, wurde auch im Bezug auf ihren Umfang gesetzlich determiniert und bedarf wohl auch einer Bewertung anhand der Stimmen aus der Praxis. Die Neuerungen durch das SWRÄG 2006 betreffen auch die Erweiterung der Rechte der besachwalterten Personen, insbesondere im Bezug auf die Einwilligung in eine medizinische Heilbehandlung. Durch die Regelung der Entscheidung über die medizinische Behandlung solcher Personen, sowie deren Aufenthalt sollen in der Praxis bestehende Unsicherheiten beseitigen.

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