Author: | Martin Köhler | ISBN: | 9783638218603 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | September 30, 2003 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Martin Köhler |
ISBN: | 9783638218603 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | September 30, 2003 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (-), Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung Das erste Mal trat das Europäische Parlament gemäß den Bestimmungen des EGKS-Vertrages noch unter dem Namen der 'Gemeinsamen Versammlung' am 10. September 1952 zusammen. Als Kontrollorgan ohne gesetzgeberische Befugnisse gehörten ihm zu diesem Zeitpunkt 78 Abgeordnete an, die von den nationalen Parlamenten entsandt wurden . Bis heute hat sich das Europäische Parlament neben der im Primärrecht verankerten Bezeichnung 'Europäisches Parlament' zahlreiche Rechte erkämpft. Es stellt heute 626 direkt gewählte Abgeordnete und ist in einigen Bereichen dem Rat als Gesetzgeber gleichgestellt. Diese Arbeit wird sich mit der Frage beschäftigen, ob das EP im derzeitigen Entwicklungsstadium dem Anspruch eines echten Parlaments gerecht wird. Problematisch erscheint, dass das EP -ebenso wie der Rat und die Kommission auch- einzigartige Organe sind, die sich wesentlich von den nationalen (und internationalen) Gegenstücken unterscheiden und deren Entwicklungsprozess nicht abgeschlossen ist. Im Mittelpunkt wird dennoch die Untersuchung stehen, ob und inwieweit das EP die klassischen Parlamentsfunktionen der nationalstaatlichen Parlamente westeuropäischer Demokratien erfüllt. Zwei Überlegungen führen zu diesem nicht unproblematischen Ansatz: 1) Die Europäischen Gemeinschaften unterliegen dem Prinzip der Supranationalität, d.h., ihr Gemeinschaftsrecht begründet eine Rechtsordnung, die unmittelbar innerstaatlich Rechtswirkung erzeugt. Die Charakterisierung der Gemeinschaften als supranational beinhaltet, dass sie eine neue öffentliche, gegenüber der Staatsgewalt eigenständige Gewalt darstellt, deren Normen unmittelbare Durchgriffswirkung gegenüber den Mitgliedsstaaten und ihren Bürgern haben und Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht genießen. In diesen Bereichen sollte daher der Demokratiestandard in demselben Maße gewährleistet sein wie auf nationaler Ebene soweit er mit den Zielen und der Struktur der Organisation vereinbar is. Die Untersuchung wird sich daher auch lediglich auf den supranational ausgerichteten Bereich konzentrieren, d.h. die Europäischen Gemeinschaften als erste und wichtigste Säule der EU. 2) Die kontinuierliche Ausweitung der gemeinschaftlichen Kompetenzen führt zu einer Aushöhlung national-parlamentarischer Kompetenzen, die nur durch vergleichbare Befugnisse des EP auf europäischer Ebene kompensiert werden können. [...]
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (-), Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung Das erste Mal trat das Europäische Parlament gemäß den Bestimmungen des EGKS-Vertrages noch unter dem Namen der 'Gemeinsamen Versammlung' am 10. September 1952 zusammen. Als Kontrollorgan ohne gesetzgeberische Befugnisse gehörten ihm zu diesem Zeitpunkt 78 Abgeordnete an, die von den nationalen Parlamenten entsandt wurden . Bis heute hat sich das Europäische Parlament neben der im Primärrecht verankerten Bezeichnung 'Europäisches Parlament' zahlreiche Rechte erkämpft. Es stellt heute 626 direkt gewählte Abgeordnete und ist in einigen Bereichen dem Rat als Gesetzgeber gleichgestellt. Diese Arbeit wird sich mit der Frage beschäftigen, ob das EP im derzeitigen Entwicklungsstadium dem Anspruch eines echten Parlaments gerecht wird. Problematisch erscheint, dass das EP -ebenso wie der Rat und die Kommission auch- einzigartige Organe sind, die sich wesentlich von den nationalen (und internationalen) Gegenstücken unterscheiden und deren Entwicklungsprozess nicht abgeschlossen ist. Im Mittelpunkt wird dennoch die Untersuchung stehen, ob und inwieweit das EP die klassischen Parlamentsfunktionen der nationalstaatlichen Parlamente westeuropäischer Demokratien erfüllt. Zwei Überlegungen führen zu diesem nicht unproblematischen Ansatz: 1) Die Europäischen Gemeinschaften unterliegen dem Prinzip der Supranationalität, d.h., ihr Gemeinschaftsrecht begründet eine Rechtsordnung, die unmittelbar innerstaatlich Rechtswirkung erzeugt. Die Charakterisierung der Gemeinschaften als supranational beinhaltet, dass sie eine neue öffentliche, gegenüber der Staatsgewalt eigenständige Gewalt darstellt, deren Normen unmittelbare Durchgriffswirkung gegenüber den Mitgliedsstaaten und ihren Bürgern haben und Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht genießen. In diesen Bereichen sollte daher der Demokratiestandard in demselben Maße gewährleistet sein wie auf nationaler Ebene soweit er mit den Zielen und der Struktur der Organisation vereinbar is. Die Untersuchung wird sich daher auch lediglich auf den supranational ausgerichteten Bereich konzentrieren, d.h. die Europäischen Gemeinschaften als erste und wichtigste Säule der EU. 2) Die kontinuierliche Ausweitung der gemeinschaftlichen Kompetenzen führt zu einer Aushöhlung national-parlamentarischer Kompetenzen, die nur durch vergleichbare Befugnisse des EP auf europäischer Ebene kompensiert werden können. [...]