Die Fehde. Von der regulativen Erfassung zum generellen Verbot in der Reichsfriedensgesetzgebung des Spätmittelalters

von der regulativen Erfassung zum generellen Verbot der Fehde in der Reichsfriedensgesetzgebung des Spätmittelalters (15. Jahrhundert)

Nonfiction, History, European General
Cover of the book Die Fehde. Von der regulativen Erfassung zum generellen Verbot in der Reichsfriedensgesetzgebung des Spätmittelalters by Oliver Laschet, GRIN Verlag
View on Amazon View on AbeBooks View on Kobo View on B.Depository View on eBay View on Walmart
Author: Oliver Laschet ISBN: 9783638549509
Publisher: GRIN Verlag Publication: September 28, 2006
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Oliver Laschet
ISBN: 9783638549509
Publisher: GRIN Verlag
Publication: September 28, 2006
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: sehr gut (1,0), Universität zu Köln (Historisches Seminar), Veranstaltung: Hauptseminar: 'Die Reichsreformbestrebungen des 15. Jahrhunderts', 70 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: In der berühmten Präambel der lateinischen Fassung des Mainzer Reichsfriedens von 1235 werden im Wesentlichen zwei Gründe für die Proklamation des Gesetzes genannt. Dies ist zum einen der Wunsch, 'eine Regierung des Friedens und der Gerechtigkeit stattfinden zu lassen'; der andere Grund sind die bestehenden deutschen Rechtsgewohnheiten. So sei das Gesetz erlassen worden, da 'die Bewohner ganz Deutschlands in ihren Rechtsstreitigkeiten und privaten Rechtsgeschäften noch ganz nach den überlieferten alten Gewohnheiten und ungeschriebenem Recht leben' und Gerichtsurteile 'mehr durch bloßes Gutdünken als durch ein auf gesatztes Recht gestütztes' Verfahren entschieden würden. In dieser Begründung artikuliert sich ein wesentliches Ziel der mittelalterlichen Landfriedensbewegung insgesamt; die Absicht nämlich, an die Stelle althergebrachten Gewohnheitsrechtes willentlich gesetztes Recht treten zu lassen. Die in etwa seit der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert auftretenden Landfrieden können schließlich als 'Träger des ersten positiven und nur positiven Rechts' gelten. In ihnen 'setzt sich zum ersten Mal im deutschen Raum die menschliche Freiheit dem Recht gegenüber durch'. Grundsätzlich richtete sich die Landfriedensgesetzgebung gegen alle die öffentliche Sicherheit und den sozialen Frieden bedrohenden Handlungen. Landfriedensrechtlicher Hauptregulierungsgegenstand aber war das tradierte Rechtsinstitut der Fehde, die in dem hier behandelten Zeitraum vor allem die Ritterfehde meint, d.h. ganz allgemein die vom waffenfähigen Adel ausgeübte legitime Rechtsdurchsetzung auf dem Weg der Selbsthilfe. Ein Großteil der landfriedensrechtlichen Bestimmungen seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts waren diesem Rechtsmittel gewidmet, das als ein 'konstitutives Strukturelement mittelalterlicher Verfassungswirklichkeit' betrachtet werden muss. Dabei werden die überaus zahlreichen, teilweise für das gesamte Reich, weitaus häufiger jedoch mit regionaler Geltungsbegrenzung beschlossenen Friedenstexte getragen von einem gleichsam programmatischen, im Laufe der Zeit immer deutlicher hervortretenden Bemühen: Der offene, gewalttätige Streit eigenmächtig handelnder Parteien wurde, soweit das Friedensgebot reichte, schrittweise an Rechtsregeln gebunden, durch derartige 'Verrechtlichung' zunehmend delegitimiert und schließlich gänzlich kriminalisiert.

View on Amazon View on AbeBooks View on Kobo View on B.Depository View on eBay View on Walmart

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: sehr gut (1,0), Universität zu Köln (Historisches Seminar), Veranstaltung: Hauptseminar: 'Die Reichsreformbestrebungen des 15. Jahrhunderts', 70 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: In der berühmten Präambel der lateinischen Fassung des Mainzer Reichsfriedens von 1235 werden im Wesentlichen zwei Gründe für die Proklamation des Gesetzes genannt. Dies ist zum einen der Wunsch, 'eine Regierung des Friedens und der Gerechtigkeit stattfinden zu lassen'; der andere Grund sind die bestehenden deutschen Rechtsgewohnheiten. So sei das Gesetz erlassen worden, da 'die Bewohner ganz Deutschlands in ihren Rechtsstreitigkeiten und privaten Rechtsgeschäften noch ganz nach den überlieferten alten Gewohnheiten und ungeschriebenem Recht leben' und Gerichtsurteile 'mehr durch bloßes Gutdünken als durch ein auf gesatztes Recht gestütztes' Verfahren entschieden würden. In dieser Begründung artikuliert sich ein wesentliches Ziel der mittelalterlichen Landfriedensbewegung insgesamt; die Absicht nämlich, an die Stelle althergebrachten Gewohnheitsrechtes willentlich gesetztes Recht treten zu lassen. Die in etwa seit der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert auftretenden Landfrieden können schließlich als 'Träger des ersten positiven und nur positiven Rechts' gelten. In ihnen 'setzt sich zum ersten Mal im deutschen Raum die menschliche Freiheit dem Recht gegenüber durch'. Grundsätzlich richtete sich die Landfriedensgesetzgebung gegen alle die öffentliche Sicherheit und den sozialen Frieden bedrohenden Handlungen. Landfriedensrechtlicher Hauptregulierungsgegenstand aber war das tradierte Rechtsinstitut der Fehde, die in dem hier behandelten Zeitraum vor allem die Ritterfehde meint, d.h. ganz allgemein die vom waffenfähigen Adel ausgeübte legitime Rechtsdurchsetzung auf dem Weg der Selbsthilfe. Ein Großteil der landfriedensrechtlichen Bestimmungen seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts waren diesem Rechtsmittel gewidmet, das als ein 'konstitutives Strukturelement mittelalterlicher Verfassungswirklichkeit' betrachtet werden muss. Dabei werden die überaus zahlreichen, teilweise für das gesamte Reich, weitaus häufiger jedoch mit regionaler Geltungsbegrenzung beschlossenen Friedenstexte getragen von einem gleichsam programmatischen, im Laufe der Zeit immer deutlicher hervortretenden Bemühen: Der offene, gewalttätige Streit eigenmächtig handelnder Parteien wurde, soweit das Friedensgebot reichte, schrittweise an Rechtsregeln gebunden, durch derartige 'Verrechtlichung' zunehmend delegitimiert und schließlich gänzlich kriminalisiert.

More books from GRIN Verlag

Cover of the book Konsistenz- und dissonanztheoretische Ansätze der Einstellung und ihre Bedeutung für die Modifikation von Einstellungen im betrieblichen Kontext by Oliver Laschet
Cover of the book Die Verfahren zur Kontrolle von Investitionsprojekten by Oliver Laschet
Cover of the book Intensive Short-Term Dynamic Psychotherapy (ISTDP) = intensive psychodynamische Kurzzeittherapie by Oliver Laschet
Cover of the book Fallgruben und Wachstumschancen in der Paarkommunikation by Oliver Laschet
Cover of the book Frauenbilder in 'Sex and the City' by Oliver Laschet
Cover of the book Ist die ökonomische Selbstständigkeit der Frau die Hauptursache für den aktuellen Geburtenrückgang und den Wegfall der Familie? by Oliver Laschet
Cover of the book Doppelbesteuerungsabkommen. Inhalt und Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 2 DBA Schweiz by Oliver Laschet
Cover of the book Der Einfluß des Kantianismus auf Rudolf Otto by Oliver Laschet
Cover of the book Die Hohe Schule zu Herborn - Pädagogik, Didaktik und studentisches Leben by Oliver Laschet
Cover of the book Forschungsvorbereitung: Exploration, stichprobe, Erhebungssituation und Pretest by Oliver Laschet
Cover of the book Exegese zu Lk 13,10-17 by Oliver Laschet
Cover of the book Der Geltungsbereich unserer literarischen Sachbegriffe by Oliver Laschet
Cover of the book Hochzeitsreisen im 19. und frühen 20. Jahrhundert by Oliver Laschet
Cover of the book Unternehmenskultur als Erfolgsfaktor oder Hindernis? by Oliver Laschet
Cover of the book Ablaufvorhersage für verteilte Programme mit Hilfe von Graphtransformationen by Oliver Laschet
We use our own "cookies" and third party cookies to improve services and to see statistical information. By using this website, you agree to our Privacy Policy