Gerichtliche Genehmigungen

Nonfiction, Reference & Language, Law, Family Law
Cover of the book Gerichtliche Genehmigungen by Dirk Fischer, GRIN Verlag
View on Amazon View on AbeBooks View on Kobo View on B.Depository View on eBay View on Walmart
Author: Dirk Fischer ISBN: 9783638239417
Publisher: GRIN Verlag Publication: December 13, 2003
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Dirk Fischer
ISBN: 9783638239417
Publisher: GRIN Verlag
Publication: December 13, 2003
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: gut, , Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Elterliche Sorge Der Minderjährige ist nach §§ 1, 104 Nr.1 BGB nicht geschäftsfähig oder nach §§ 1, 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig und bedarf darum zum rechtswirksamen Handeln in seinem Namen eines gesetzlichen Vertreters, der den Minderjährigen gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Steht der Minderjährige unter elterlicher Sorge, so sind beide Elternteile gemäß § 1629 I S.2, 1.HS BGB kraft Gesetz grundsätzlich gesamtvertretungsberechtigt oder ein Elternteil ist allein vertretungsberechtigt (§ 1629 S.3 BGB), wenn er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm im Einzelfall die Entscheidung gemäß § 1628 BGB bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern allein übertragen worden ist. 2. Vormundschaft Steht der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge oder sind die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung berechtigt (§ 1773 I BGB) oder ist der Familienstand des Minderjährigen nicht ermittelbar (§ 1773 II BGB), so hat das Vormundschaftsgericht von Amts wegen gemäß § 1774 S.1 BGB die Vormundschaft anzuordnen. Damit steht die Vormundschaft in einem totalen Ergänzungsverhältnis zur elterlichen Sorge.1 So erklärt sich auch eine weitgehend gleiche Regelung der Rechte und Pflichten des Vormunds bzw. der Eltern. Nach § 1793 I S.1 BGB vertritt der Vormund als gesetzlicher Vertreter den Minderjährigen grundsätzlich unbeschränkt, also gerichtlich und außergerichtlich. 3. Rechtliche Betreuung Kann eine natürliche Person2 (§ 1 BGB) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht zu ihrem Schutz auf ihren Antrag oder von Amts wegen gemäß § 1896 BGB einen Betreuer. Grundsätzlich können nur Volljährige (§ 2 BGB) unter rechtliche Betreuung nach § 1896 I S.1 BGB gestellt werden.3 [...] 1 Vgl. Gernhuber/ Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl., § 70 I 1. 2 Vor der Geburt werden die Rechte aufgrund elterlicher Sorge wahrgenommen, oder aber bei nicht durch elterliche Sorge erfassten Rechte durch einen Pfleger für die Leibesfrucht nach § 1912 BGB. 3 Nach § 1908 a BGB kann die rechtliche Betreuung auch für Siebzehnjährige angeordnet werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich ist. Die rechtliche Betreuung wird dann automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

View on Amazon View on AbeBooks View on Kobo View on B.Depository View on eBay View on Walmart

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: gut, , Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Elterliche Sorge Der Minderjährige ist nach §§ 1, 104 Nr.1 BGB nicht geschäftsfähig oder nach §§ 1, 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig und bedarf darum zum rechtswirksamen Handeln in seinem Namen eines gesetzlichen Vertreters, der den Minderjährigen gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Steht der Minderjährige unter elterlicher Sorge, so sind beide Elternteile gemäß § 1629 I S.2, 1.HS BGB kraft Gesetz grundsätzlich gesamtvertretungsberechtigt oder ein Elternteil ist allein vertretungsberechtigt (§ 1629 S.3 BGB), wenn er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm im Einzelfall die Entscheidung gemäß § 1628 BGB bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern allein übertragen worden ist. 2. Vormundschaft Steht der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge oder sind die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung berechtigt (§ 1773 I BGB) oder ist der Familienstand des Minderjährigen nicht ermittelbar (§ 1773 II BGB), so hat das Vormundschaftsgericht von Amts wegen gemäß § 1774 S.1 BGB die Vormundschaft anzuordnen. Damit steht die Vormundschaft in einem totalen Ergänzungsverhältnis zur elterlichen Sorge.1 So erklärt sich auch eine weitgehend gleiche Regelung der Rechte und Pflichten des Vormunds bzw. der Eltern. Nach § 1793 I S.1 BGB vertritt der Vormund als gesetzlicher Vertreter den Minderjährigen grundsätzlich unbeschränkt, also gerichtlich und außergerichtlich. 3. Rechtliche Betreuung Kann eine natürliche Person2 (§ 1 BGB) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht zu ihrem Schutz auf ihren Antrag oder von Amts wegen gemäß § 1896 BGB einen Betreuer. Grundsätzlich können nur Volljährige (§ 2 BGB) unter rechtliche Betreuung nach § 1896 I S.1 BGB gestellt werden.3 [...] 1 Vgl. Gernhuber/ Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl., § 70 I 1. 2 Vor der Geburt werden die Rechte aufgrund elterlicher Sorge wahrgenommen, oder aber bei nicht durch elterliche Sorge erfassten Rechte durch einen Pfleger für die Leibesfrucht nach § 1912 BGB. 3 Nach § 1908 a BGB kann die rechtliche Betreuung auch für Siebzehnjährige angeordnet werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich ist. Die rechtliche Betreuung wird dann automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

More books from GRIN Verlag

Cover of the book Malerei der Postmoderne im Spiegel der Moderne. Wie reflektiert Jonathan Lasker das Erbe modernistischer Abstraktion? by Dirk Fischer
Cover of the book Kultur- und Transformationsforschung über Ost-West-Differenzen und Innere Einheit in Deutschland - Eine metatheoretische Betrachtung by Dirk Fischer
Cover of the book Motivation durch Führung. Methoden und Instrumente zur Steigerung von Motivation by Dirk Fischer
Cover of the book Das Weltbild der Celestina und die Figur der Melibea by Dirk Fischer
Cover of the book Lohn ohne Arbeit. Fallgruppen des Anspruchs auf Lohnzahlung trotz Nichtleistung by Dirk Fischer
Cover of the book Bilderbuchanalyse von 'Hier ist alles anders' von Georg Bydlinski by Dirk Fischer
Cover of the book A critical analysis of the current crisis concerning the development of military programs by Iran by Dirk Fischer
Cover of the book Wie gut ist Ihre Werbung? by Dirk Fischer
Cover of the book Kollektive Intelligenz in Unternehmen. Entstehung und Relevanz by Dirk Fischer
Cover of the book Politainment. Die Personalisierung des Wahlkampfes by Dirk Fischer
Cover of the book Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens by Dirk Fischer
Cover of the book Regierungsstruktur, Parlament und Parteiensystem in Schweden by Dirk Fischer
Cover of the book In der Welt des 'Absoluten Böse'. Das Ziegenhorn' (1971) by Dirk Fischer
Cover of the book Platons Ethik/Politeia by Dirk Fischer
Cover of the book Probleme und Chancen der Stieffamilie by Dirk Fischer
We use our own "cookies" and third party cookies to improve services and to see statistical information. By using this website, you agree to our Privacy Policy