Author: | Andreas Holz | ISBN: | 9783638286961 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | June 30, 2004 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Andreas Holz |
ISBN: | 9783638286961 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | June 30, 2004 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 13 von 15, Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: 1.1 Definition des Begriffes Ordnungswidrigkeit Der Begriff der Ordnungswidrigkeit wird legal definiert durch § 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Aus dem Inhalt des Gesetzes ergeben sich folgende Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit: Es muss eine menschliche Handlung vorliegen, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, welches lediglich ein Bussgeld als Rechtsfolge für diesen Tatbestand vorsieht. Der Tatbestand der Handlung muss rechtswidrig und vorwerfbar, also schuldhaft verwirklicht worden sein. In der Literatur spricht man auch von 'Zuwiderhandlungen' oder 'Delikten' bei der Beschreibung von Ordnungswidrigkeiten. 1 1.2 Abgrenzung von Straftaten Um sich ein klares Bild vom Wesen der Ordnungswidrigkeiten machen zu können, ist es erforderlich, diese klar von den Straftaten abzugrenzen, die nach dem Strafrecht zu ahnden sind. Ein entscheidender Unterschied lässt sich schon bei dem Vergleich der Rechtsfolgen erkennen. Ordnungswidrigkeiten können nur als solche geahndet werden, wenn der Tatbestand der Handlung ein Gesetz verletzt, welches ein Bussgeld als rechtliche Folge dafür vorsieht. Sofern aber ein Gesetz betroffen ist, welches eine Geld- oder Freiheitsstrafe als Rechtsfolge vorsieht, kann man eindeutig von einer Straftat ausgehen. Bei solchen Delikten muss die Verwaltungsbehörde das Verfahren laut § 46 OWiG grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft abgeben. Bei der Verfolgung von Straftaten durch die Staatsanwaltschaft gilt das Legalitätsprinzip - es besteht also ein Verfolgungs- und Ahndungszwang für den Staat. Bei den Ordnungswidrigkeiten hingegen wird das Opportunitätsprinzip angewendetdemzufolge liegt ihre Verfolgung im Ermessen der jeweilig zuständigen Behörde. [...]
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 13 von 15, Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: 1.1 Definition des Begriffes Ordnungswidrigkeit Der Begriff der Ordnungswidrigkeit wird legal definiert durch § 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Aus dem Inhalt des Gesetzes ergeben sich folgende Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit: Es muss eine menschliche Handlung vorliegen, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, welches lediglich ein Bussgeld als Rechtsfolge für diesen Tatbestand vorsieht. Der Tatbestand der Handlung muss rechtswidrig und vorwerfbar, also schuldhaft verwirklicht worden sein. In der Literatur spricht man auch von 'Zuwiderhandlungen' oder 'Delikten' bei der Beschreibung von Ordnungswidrigkeiten. 1 1.2 Abgrenzung von Straftaten Um sich ein klares Bild vom Wesen der Ordnungswidrigkeiten machen zu können, ist es erforderlich, diese klar von den Straftaten abzugrenzen, die nach dem Strafrecht zu ahnden sind. Ein entscheidender Unterschied lässt sich schon bei dem Vergleich der Rechtsfolgen erkennen. Ordnungswidrigkeiten können nur als solche geahndet werden, wenn der Tatbestand der Handlung ein Gesetz verletzt, welches ein Bussgeld als rechtliche Folge dafür vorsieht. Sofern aber ein Gesetz betroffen ist, welches eine Geld- oder Freiheitsstrafe als Rechtsfolge vorsieht, kann man eindeutig von einer Straftat ausgehen. Bei solchen Delikten muss die Verwaltungsbehörde das Verfahren laut § 46 OWiG grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft abgeben. Bei der Verfolgung von Straftaten durch die Staatsanwaltschaft gilt das Legalitätsprinzip - es besteht also ein Verfolgungs- und Ahndungszwang für den Staat. Bei den Ordnungswidrigkeiten hingegen wird das Opportunitätsprinzip angewendetdemzufolge liegt ihre Verfolgung im Ermessen der jeweilig zuständigen Behörde. [...]