Zum § 102: Mitbestimmung bei Kündigungen

Nonfiction, Reference & Language, Law, Labour & Employment
Cover of the book Zum § 102: Mitbestimmung bei Kündigungen by Uwe Lammers, GRIN Verlag
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Author: Uwe Lammers ISBN: 9783638500678
Publisher: GRIN Verlag Publication: May 13, 2006
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Uwe Lammers
ISBN: 9783638500678
Publisher: GRIN Verlag
Publication: May 13, 2006
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,0, Universität Hamburg (Dept. Wirtschaft und Politik), Veranstaltung: Betriebsverfassungsrecht, 7 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Zwar hat das BAG 1975 entschieden, dass der § 102 kollektive und individualrechtlich- präventive Schutzfunktion hat, jedoch im Gegensatz zu den personellen Einzelmaßnahmen der Einstellungen, Versetzungen, Ein- u. Umgruppierung gemäß § 99, hat der BR bei Kündigungen gem. § 102 ein geringeres Beteiligungsrecht. Eine Studie im Auftrag der Hans- Böckler- Stiftung (WSI, Infratest) im Jahre 2001 kam zu dem Ergebnis, dass eine Beteiligung des Betriebsrats bei arbeítgeberseitigen Kündigungen kaum eine Rolle spiele. 2001 waren 32% der Fälle der Beendigungen in der Mehrzahl betriebsbedingt; wobei natürlich diese Zahl nichts über die wahren Gründe der Entlassung besagt. Spekulativ lässt sich annehmen, dass auch verhaltensbedingte Anlässe in betriebsbedingte umgeschrieben werden (s. Anhang), um dem Arbeitnehmer ggf. Sperrzeiten beim Bezug der Unterstützungsleistung gem. § 144 Abs. 1, Nr. 1 SGB III zu ersparen, oder aber um nachteiliges Ansehen beim neuen Arbeitgeber zu vermeiden. Ferner gibt es keine offizielle Statistik über exakte Gründe, Motivation und Zusammenhänge von Kündigungen. Sämtliche Daten beruhen auf Berechnungen der Autoren. Einzig Kittner nennt eine Hochrechnung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung gem. § 102 aus dem Jahre 1978: Von etwa 1,23 Mio. Kündigungen 1978 wurden 522 Arbeitnehmer vorläufig weiterbeschäftigt. In 332.792 Betrieben war ein BR installiert, 312.824 Anhörungsverfahren wurden durchgeführt, in 18.457 Fällen wurde Widerspruch eingelegt und in 3.033 Fällen Klage erhoben. 522 blieben 1978 übrig. Diesem Wert gegenüber steht die Böckler-Studie: Von 1996 bis 2001 wurden insgesamt pro Jahr zwischen 3,5 Mio. und 4,5 Mio. Beschäftigungsverhältnisse, 'die weitaus meisten ... konfliktfrei ohne Widerspruch durch betriebliche Interessenvertretungen oder Klagen vor dem Arbeitsgericht' aufgelöst.

Studium der Sozialökonomie am gleichnamigen Fachbereich der Universität Hamburg mit den Abschlüssen als Diplom-Sozialwirt und Master of Arts, anschließend Promotion zum Dr. rer. pol. an der Europa-Universität Flensburg. Langjährige Tätigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft, Tutor und externer Prüfer für diverse Hochschulen.

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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,0, Universität Hamburg (Dept. Wirtschaft und Politik), Veranstaltung: Betriebsverfassungsrecht, 7 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Zwar hat das BAG 1975 entschieden, dass der § 102 kollektive und individualrechtlich- präventive Schutzfunktion hat, jedoch im Gegensatz zu den personellen Einzelmaßnahmen der Einstellungen, Versetzungen, Ein- u. Umgruppierung gemäß § 99, hat der BR bei Kündigungen gem. § 102 ein geringeres Beteiligungsrecht. Eine Studie im Auftrag der Hans- Böckler- Stiftung (WSI, Infratest) im Jahre 2001 kam zu dem Ergebnis, dass eine Beteiligung des Betriebsrats bei arbeítgeberseitigen Kündigungen kaum eine Rolle spiele. 2001 waren 32% der Fälle der Beendigungen in der Mehrzahl betriebsbedingt; wobei natürlich diese Zahl nichts über die wahren Gründe der Entlassung besagt. Spekulativ lässt sich annehmen, dass auch verhaltensbedingte Anlässe in betriebsbedingte umgeschrieben werden (s. Anhang), um dem Arbeitnehmer ggf. Sperrzeiten beim Bezug der Unterstützungsleistung gem. § 144 Abs. 1, Nr. 1 SGB III zu ersparen, oder aber um nachteiliges Ansehen beim neuen Arbeitgeber zu vermeiden. Ferner gibt es keine offizielle Statistik über exakte Gründe, Motivation und Zusammenhänge von Kündigungen. Sämtliche Daten beruhen auf Berechnungen der Autoren. Einzig Kittner nennt eine Hochrechnung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung gem. § 102 aus dem Jahre 1978: Von etwa 1,23 Mio. Kündigungen 1978 wurden 522 Arbeitnehmer vorläufig weiterbeschäftigt. In 332.792 Betrieben war ein BR installiert, 312.824 Anhörungsverfahren wurden durchgeführt, in 18.457 Fällen wurde Widerspruch eingelegt und in 3.033 Fällen Klage erhoben. 522 blieben 1978 übrig. Diesem Wert gegenüber steht die Böckler-Studie: Von 1996 bis 2001 wurden insgesamt pro Jahr zwischen 3,5 Mio. und 4,5 Mio. Beschäftigungsverhältnisse, 'die weitaus meisten ... konfliktfrei ohne Widerspruch durch betriebliche Interessenvertretungen oder Klagen vor dem Arbeitsgericht' aufgelöst.

Studium der Sozialökonomie am gleichnamigen Fachbereich der Universität Hamburg mit den Abschlüssen als Diplom-Sozialwirt und Master of Arts, anschließend Promotion zum Dr. rer. pol. an der Europa-Universität Flensburg. Langjährige Tätigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft, Tutor und externer Prüfer für diverse Hochschulen.

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