Anwendungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen des UN-Kaufrechts

Nonfiction, Reference & Language, Law, International
Cover of the book Anwendungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen des UN-Kaufrechts by Florian Schwarz, GRIN Verlag
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Author: Florian Schwarz ISBN: 9783638297530
Publisher: GRIN Verlag Publication: August 3, 2004
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Florian Schwarz
ISBN: 9783638297530
Publisher: GRIN Verlag
Publication: August 3, 2004
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung (Institut für Handels- Gesellschafts- und Kartellrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Mit über 60 Vertragsstaaten, darunter fast allen führenden Handelsnationen1, ist das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.19802 einer der erfolgreichsten Staatsverträge der Geschichte. Für die stark außenhandelsorientierte Wirtschaft der Bundesrepublik ist dieses Abkommen von besonderer Bedeutung, bringt es doch durch eine weltweite Rechtsangleichung einen erheblichen Rationalisierungseffekt mit sich. In der bisherigen Praxis noch vielfach zugunsten des nationalen Kaufrechtes abbedungen, mehren sich insbesondere nach der Schuldrechtsreform die Anzeichen, dass es sich in breiterem Umfang durchsetzen könnte. So rät der Deutsche Industrie- und Handelskammertag deutschen Exporteuren inzwischen davon ab, bei internationalen Geschäften das CISG wie bisher routinemäßig auszuschließen3. Im Folgenden sollen Anwendungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen des Abkommens erläutert werden. Schwerpunkt hierbei ist der objektive Anwendungsbereich des CISG, also die automatische Geltung der Konvention bei Vorliegen bestimmter sachlicher Voraussetzungen. Hierbei werden nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen untersucht, sondern es werden auch die inhaltlichen Grenzen des Einheitskaufrechts dargestellt. Ebenfalls beleuchtet wird die Möglichkeit, die Geltung des CISG individualvertraglich zu vereinbaren, falls die Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen. 1 Nicht in Kraft gesetzt haben das Wiener Übereinkommen unter anderem Großbritannien und Japan. 2 BGBl. 1989, S. 586 ff., im Folgenden auch Einheitskaufrecht, CISG, Abkommen oder Konvention genannt. 3 Vgl. DIHK (Hrsg.), Die Schuldrechtsreform - Auswirkungen auf den Außenhandel, 2002, S. 24.

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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung (Institut für Handels- Gesellschafts- und Kartellrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Mit über 60 Vertragsstaaten, darunter fast allen führenden Handelsnationen1, ist das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.19802 einer der erfolgreichsten Staatsverträge der Geschichte. Für die stark außenhandelsorientierte Wirtschaft der Bundesrepublik ist dieses Abkommen von besonderer Bedeutung, bringt es doch durch eine weltweite Rechtsangleichung einen erheblichen Rationalisierungseffekt mit sich. In der bisherigen Praxis noch vielfach zugunsten des nationalen Kaufrechtes abbedungen, mehren sich insbesondere nach der Schuldrechtsreform die Anzeichen, dass es sich in breiterem Umfang durchsetzen könnte. So rät der Deutsche Industrie- und Handelskammertag deutschen Exporteuren inzwischen davon ab, bei internationalen Geschäften das CISG wie bisher routinemäßig auszuschließen3. Im Folgenden sollen Anwendungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen des Abkommens erläutert werden. Schwerpunkt hierbei ist der objektive Anwendungsbereich des CISG, also die automatische Geltung der Konvention bei Vorliegen bestimmter sachlicher Voraussetzungen. Hierbei werden nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen untersucht, sondern es werden auch die inhaltlichen Grenzen des Einheitskaufrechts dargestellt. Ebenfalls beleuchtet wird die Möglichkeit, die Geltung des CISG individualvertraglich zu vereinbaren, falls die Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen. 1 Nicht in Kraft gesetzt haben das Wiener Übereinkommen unter anderem Großbritannien und Japan. 2 BGBl. 1989, S. 586 ff., im Folgenden auch Einheitskaufrecht, CISG, Abkommen oder Konvention genannt. 3 Vgl. DIHK (Hrsg.), Die Schuldrechtsreform - Auswirkungen auf den Außenhandel, 2002, S. 24.

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