Außeruniversitäre 'staatliche' Forschungseinrichtungen als Teil des öffentlichen Dienstes?

Nonfiction, Reference & Language, Law, Urban State & Local Government
Cover of the book Außeruniversitäre 'staatliche' Forschungseinrichtungen als Teil des öffentlichen Dienstes? by Gerald G. Sander, GRIN Verlag
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Author: Gerald G. Sander ISBN: 9783638489133
Publisher: GRIN Verlag Publication: April 11, 2006
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Gerald G. Sander
ISBN: 9783638489133
Publisher: GRIN Verlag
Publication: April 11, 2006
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: sehr gut -, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer), Veranstaltung: Seminar: 'Wissenschaftsverwaltung, 8 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Hinter der Fragestellung, ob die vom Staat privatrechtlich gegründeten Forschungseinrichtungen, die ausschließlich mit öffentlichen Mitteln gefördert und zur Anwendung aller im staatlichen Bereich geltenden Vorschriften gezwungen werden, zum 'öffentlichen Dienst' gehören, stecken ganz praktische Gesichtspunkte und Probleme, von denen die Mitarbeiter solcher Wissenschaftseinrichtungen unmittelbar betroffen sind. Zum Beispiel würden bei einem Wechsel eines Beschäftigten zwischen dem öffentlichen Dienst und einer privatrechtlich organisierten Forschungseinrichtung das 13. Gehalt als Weihnachtsgeld verloren gehen oder auch Beschäftigungszeiten nicht anerkannt werden. Ebenfalls stellten sich Schwierigkeiten bei der Überprüfungspflicht nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz durch die 'Gauck-Behörde' ein. Obwohl eigentlich kein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlichen und den privatrechtlichen Forschungseinrichtungen in diesem Punkt vorliegt, erfolgt die Überprüfung nicht in gleicher Weise wie beim Staatsdienst. Vor allem aber wegen den zuerst genannten Gründen, besteht ein starkes Interesse der Mitarbeiter von privatrechtlich organisierten Wissenschaftseinrichtungen, zum öffentlichen Dienst gezählt zu werden. Ausgehend von der Frage, ob außeruniversitäre 'staatliche' Forschungseinrichtungen zum 'öffentlichen Dienst' gehören, sind zunächst die Begriffsmerkmale des öffentlichen Dienstes zu bestimmen.

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Studienarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: sehr gut -, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer), Veranstaltung: Seminar: 'Wissenschaftsverwaltung, 8 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Hinter der Fragestellung, ob die vom Staat privatrechtlich gegründeten Forschungseinrichtungen, die ausschließlich mit öffentlichen Mitteln gefördert und zur Anwendung aller im staatlichen Bereich geltenden Vorschriften gezwungen werden, zum 'öffentlichen Dienst' gehören, stecken ganz praktische Gesichtspunkte und Probleme, von denen die Mitarbeiter solcher Wissenschaftseinrichtungen unmittelbar betroffen sind. Zum Beispiel würden bei einem Wechsel eines Beschäftigten zwischen dem öffentlichen Dienst und einer privatrechtlich organisierten Forschungseinrichtung das 13. Gehalt als Weihnachtsgeld verloren gehen oder auch Beschäftigungszeiten nicht anerkannt werden. Ebenfalls stellten sich Schwierigkeiten bei der Überprüfungspflicht nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz durch die 'Gauck-Behörde' ein. Obwohl eigentlich kein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlichen und den privatrechtlichen Forschungseinrichtungen in diesem Punkt vorliegt, erfolgt die Überprüfung nicht in gleicher Weise wie beim Staatsdienst. Vor allem aber wegen den zuerst genannten Gründen, besteht ein starkes Interesse der Mitarbeiter von privatrechtlich organisierten Wissenschaftseinrichtungen, zum öffentlichen Dienst gezählt zu werden. Ausgehend von der Frage, ob außeruniversitäre 'staatliche' Forschungseinrichtungen zum 'öffentlichen Dienst' gehören, sind zunächst die Begriffsmerkmale des öffentlichen Dienstes zu bestimmen.

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