Das Mahnverfahren

Nonfiction, Reference & Language, Law, Civil Procedure
Cover of the book Das Mahnverfahren by Lars Jaeschke, GRIN Verlag
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Author: Lars Jaeschke ISBN: 9783638509244
Publisher: GRIN Verlag Publication: June 11, 2006
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Lars Jaeschke
ISBN: 9783638509244
Publisher: GRIN Verlag
Publication: June 11, 2006
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Skript aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Mahnverfahren ist in den § 688ff. der ZPO geregelt und hat in der Praxis eine große Bedeutung. Es gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, bei passivem Verhalten des Gegners (kein Widerspruch oder Einspruch) zu einem Vollstreckungstitel, dem Vollstreckungsbescheid, §§ 700, 794 Abs. 1 Nr. 4, zu gelangen, ohne die Beschwerlichkeit und längere Dauer eines streitigen Verfahrens hinnehmen zu müssen. Viele Gläubiger probieren daher erst einmal, auf diesem bequemen Weg zum Titel zu kommen. Legt allerdings der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid (§ 694) oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§§ 700 Abs. 1, 338) ein, so beginnt jetzt erst (nach Abgabe, §§ 696, 700 Abs. 3) das streitige Urteilsverfahren: Das gesamte Verfahren dauert dann also länger als bei normaler Klageerhebung (§ 253), nämlich um die Dauer des vorgeschalteten Mahnverfahrens.

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Skript aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Mahnverfahren ist in den § 688ff. der ZPO geregelt und hat in der Praxis eine große Bedeutung. Es gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, bei passivem Verhalten des Gegners (kein Widerspruch oder Einspruch) zu einem Vollstreckungstitel, dem Vollstreckungsbescheid, §§ 700, 794 Abs. 1 Nr. 4, zu gelangen, ohne die Beschwerlichkeit und längere Dauer eines streitigen Verfahrens hinnehmen zu müssen. Viele Gläubiger probieren daher erst einmal, auf diesem bequemen Weg zum Titel zu kommen. Legt allerdings der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid (§ 694) oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§§ 700 Abs. 1, 338) ein, so beginnt jetzt erst (nach Abgabe, §§ 696, 700 Abs. 3) das streitige Urteilsverfahren: Das gesamte Verfahren dauert dann also länger als bei normaler Klageerhebung (§ 253), nämlich um die Dauer des vorgeschalteten Mahnverfahrens.

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