Author: | Oliver Kettner | ISBN: | 9783638263184 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | March 23, 2004 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Oliver Kettner |
ISBN: | 9783638263184 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | March 23, 2004 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Fachhochschule Kiel (Wirtschaft), Veranstaltung: Verfahrensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] In internationalen Verträgen ist inzwischen die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nur noch bei solchen über geringwertige Gegenstände gegeben. In den allermeisten Fällen vereinbart dagegen die deutsche und die ausländische Wirtschaft, für den Streitfall, die Entscheidung durch ein Schiedsgericht 1. Aus welchen Gründen klagt jedoch beispielsweise ein deutsches Unternehmen, das Maschinen nach Großbritannien verkauft hat, den Kaufpreis nicht einfach nach Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), vor einem englischen Gericht ein, nachdem Großbritannien inzwischen dem Übereinkommen beigetreten ist ?2 Es leuchtet ein, dass dem deutschen Unternehmen das englische commen-law-System nicht geheuer ist. Umgekehrt geht es aber dem englischen Käufer mit dem deutschen Recht nicht anders. Oft unterwirft sich deshalb keine der Parteien gerne der Gerichtsbarkeit im Staat des anderen Geschäftspartners, jedoch können sich die Partner mühelos auf ein Schiedsverfahren einigen. Schiedsverfahren sind flexibler als nationale Prozessordnungen und gewähren der einen Partei nicht den Vorteil eines wohl ihr, nicht aber der Gegenseite vertrauten Gerichtsverfahrens. Weiterhin können Vorteile hinsichtlich der Prozesssprache im Schiedsgerichtsverfahren ausgeglichen werden. Schließlich kann die internationale Vollstreckung von Schiedsurteilen in einem größeren Maße gesichert werden, als die Vollstreckung staatlicher Gerichtsurteile, da alle wesentlichen Industriestaaten und die überwiegende Zahl der Entwicklungsländer dem sog. New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsgerichtsurteile (s.4.8 ) beigetreten sind, während es ein vergleichbares Abkommen über die Vollstreckung von staatlichen Gerichtsurteilen zumindest außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht gibt3. Dies lässt bereits erkennen, dass die Schiedsgerichtsbarkeit inzwischen weder aus dem nationalen noch internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr wegzudenken ist. Im Folgenden soll daher der wachsenden Bedeutung von Schiedsverfahren durch eine kurze, systematische Darstellung von nationaler und internationaler Schiedsgericht sbarkeit Rechnung getragen werden. 1vgl.: Böckstiegel, K.-H.(1996): Schlichten statt Richten: DRiZ S.267ff. 2Bekanntmachung vom 12.12.1986, BGB1 II,1146. 3vgl.: Böckstiegel, K.-H.(1996): Schlichten statt Richten: DRiZ , S.267ff.
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Fachhochschule Kiel (Wirtschaft), Veranstaltung: Verfahrensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] In internationalen Verträgen ist inzwischen die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nur noch bei solchen über geringwertige Gegenstände gegeben. In den allermeisten Fällen vereinbart dagegen die deutsche und die ausländische Wirtschaft, für den Streitfall, die Entscheidung durch ein Schiedsgericht 1. Aus welchen Gründen klagt jedoch beispielsweise ein deutsches Unternehmen, das Maschinen nach Großbritannien verkauft hat, den Kaufpreis nicht einfach nach Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), vor einem englischen Gericht ein, nachdem Großbritannien inzwischen dem Übereinkommen beigetreten ist ?2 Es leuchtet ein, dass dem deutschen Unternehmen das englische commen-law-System nicht geheuer ist. Umgekehrt geht es aber dem englischen Käufer mit dem deutschen Recht nicht anders. Oft unterwirft sich deshalb keine der Parteien gerne der Gerichtsbarkeit im Staat des anderen Geschäftspartners, jedoch können sich die Partner mühelos auf ein Schiedsverfahren einigen. Schiedsverfahren sind flexibler als nationale Prozessordnungen und gewähren der einen Partei nicht den Vorteil eines wohl ihr, nicht aber der Gegenseite vertrauten Gerichtsverfahrens. Weiterhin können Vorteile hinsichtlich der Prozesssprache im Schiedsgerichtsverfahren ausgeglichen werden. Schließlich kann die internationale Vollstreckung von Schiedsurteilen in einem größeren Maße gesichert werden, als die Vollstreckung staatlicher Gerichtsurteile, da alle wesentlichen Industriestaaten und die überwiegende Zahl der Entwicklungsländer dem sog. New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsgerichtsurteile (s.4.8 ) beigetreten sind, während es ein vergleichbares Abkommen über die Vollstreckung von staatlichen Gerichtsurteilen zumindest außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht gibt3. Dies lässt bereits erkennen, dass die Schiedsgerichtsbarkeit inzwischen weder aus dem nationalen noch internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr wegzudenken ist. Im Folgenden soll daher der wachsenden Bedeutung von Schiedsverfahren durch eine kurze, systematische Darstellung von nationaler und internationaler Schiedsgericht sbarkeit Rechnung getragen werden. 1vgl.: Böckstiegel, K.-H.(1996): Schlichten statt Richten: DRiZ S.267ff. 2Bekanntmachung vom 12.12.1986, BGB1 II,1146. 3vgl.: Böckstiegel, K.-H.(1996): Schlichten statt Richten: DRiZ , S.267ff.