Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 104 ff. Zivilprozessordnung

Anrechnung von Pauschal- oder Zeithonoraren für eine vorgerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens

Nonfiction, Reference & Language, Law, Legal History
Cover of the book Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 104 ff. Zivilprozessordnung by Anita Schottenhamel, GRIN Verlag
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Author: Anita Schottenhamel ISBN: 9783656893370
Publisher: GRIN Verlag Publication: February 9, 2015
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Anita Schottenhamel
ISBN: 9783656893370
Publisher: GRIN Verlag
Publication: February 9, 2015
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 24.04.2009, 11 W 1237/09, entschieden, dass eine Anrechnung von Pauschal- oder Zeitvergütungen für eine vorgerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens nicht vorzunehmen ist. Diese Rechtsprechung setzte sich immer mehr durch. Mittlerweile haben sich fast alle Oberlandesgerichte dem Leitsatz 'Pauschal- oder Zeithonorare, die ein Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber als Vergütung für eine vorgerichtliche Tätigkeit vereinbart hat, sind keine Geschäftsgebühren im Sinne der Nr. 2300 VV-RVG und damit auch nicht gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen.' angeschlossen. In der Zwischenzeit ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung entschieden, dass eine Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr nicht stattfindet, weil die Anrechnungsbestimmung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV nach ihrem Wortlaut nur den Anfall einer Geschäftsgebühr gemäß ihrer gesetzlichen Regelung in Nr. 2300 ff VV erfasst und damit auf eine vorgerichtliche Tätigkeit mit Vereinbarung einer Pauschalhonorars gemäß § 3 a RVG nicht anwendbar ist. In diesen Fällen schuldet der Auftraggeber nicht die gesetzliche Gebühr, sondern eine vereinbarte Vergütung, so dass es bei dem Ansatz einer vollen Verfahrensgebühr verbleibt.

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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 24.04.2009, 11 W 1237/09, entschieden, dass eine Anrechnung von Pauschal- oder Zeitvergütungen für eine vorgerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens nicht vorzunehmen ist. Diese Rechtsprechung setzte sich immer mehr durch. Mittlerweile haben sich fast alle Oberlandesgerichte dem Leitsatz 'Pauschal- oder Zeithonorare, die ein Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber als Vergütung für eine vorgerichtliche Tätigkeit vereinbart hat, sind keine Geschäftsgebühren im Sinne der Nr. 2300 VV-RVG und damit auch nicht gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen.' angeschlossen. In der Zwischenzeit ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung entschieden, dass eine Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr nicht stattfindet, weil die Anrechnungsbestimmung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV nach ihrem Wortlaut nur den Anfall einer Geschäftsgebühr gemäß ihrer gesetzlichen Regelung in Nr. 2300 ff VV erfasst und damit auf eine vorgerichtliche Tätigkeit mit Vereinbarung einer Pauschalhonorars gemäß § 3 a RVG nicht anwendbar ist. In diesen Fällen schuldet der Auftraggeber nicht die gesetzliche Gebühr, sondern eine vereinbarte Vergütung, so dass es bei dem Ansatz einer vollen Verfahrensgebühr verbleibt.

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