Author: | Barbara Gewohn | ISBN: | 9783640989300 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | August 22, 2011 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Barbara Gewohn |
ISBN: | 9783640989300 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | August 22, 2011 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: '-', Universität zu Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Vermögen, das deutsche Erblasser ihren Erben hinterlassen nimmt stetig zu und ist höher als je zuvor; wurden im Jahr 2000 noch ca.155 Milliarden DM vererbt, so werden bis zum Jahr 2020 schätzungsweise 2,6 Billionen ? vererbt werden. Diese Zahl macht verständlich, weshalb schon von einer 'Erbengeneration' gesprochen wird und ist Grund dafür, dass Testamentsvollstreckungen zunehmend größere Bedeutung erlangen. Es gibt eine Vielzahl von Motiven, die einen Erblasser dazu veranlassen können einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Die wichtigste Rolle spielt dabei sicherlich die Überlegung des Erblasser, dass ein nicht geeigneter oder noch zu junger Erbe das Lebenswerk des Erblassers nicht fortführen kann, vor allem wenn es sich bei dem Nachlass um ein wirtschaftliches Unternehmen handelt, das zudem noch vor einem Gläubigerzugriff geschützt werden soll. Letztlich jedenfalls stellt das Institut der Testamentsvollstreckung für den Erblasser das bedeutsamste Mittel dar, um seinen letzten Willen tatsächlich durchzusetzen und Streitigkeiten unter seinen Erben zu lösen, da das deutsche Rechtssystem, wie kein anderes, dem Testamentsvollstrecker eine besonders große und lang dauernde Macht gewährt. Der Erbe ist nach der deutschen Rechtsordnung zwar der Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und wird somit neuer Eigentümer des hinterlassenen Vermögens, der Testamentsvollstrecker aber nimmt eine selbständige Position gegenüber dem Erben ein, er wird zum Besitzer des Nachlasses und verwaltet ihn. Der Erbe rückt damit in die Position eines lediglich mittelbaren Besitzers, der nicht berechtigt ist Verfügungen über die Nachlassgegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, zu treffen; dies bleibt dem Testamentsvollstrecker vorbehalten. Besonders bemerkenswert ist, dass der Testamentsvollstrecker nach der deutschen Rechtsordnung bei seiner Tätigkeit nicht unter der Aufsicht des Nachlassgerichtes steht, während Vormund, Betreuer, Zwangsverwalter, Konkursverwalter und Nachlasspfleger immer unter der Aufsicht des bestellenden Gerichts stehen. Diese Machtfülle des Instituts der Testamentsvollstreckung hat dazu geführt, dass die Testamentsvollstrecker teilweise als die wahren Erben angesehen werden, denen die Erben passiv gegenüber stehen. Es wird kritisiert, dass die gesetzlichen Kontrollmöglichkeiten über den Testamentsvollstrecker unzureichend seien.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: '-', Universität zu Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Vermögen, das deutsche Erblasser ihren Erben hinterlassen nimmt stetig zu und ist höher als je zuvor; wurden im Jahr 2000 noch ca.155 Milliarden DM vererbt, so werden bis zum Jahr 2020 schätzungsweise 2,6 Billionen ? vererbt werden. Diese Zahl macht verständlich, weshalb schon von einer 'Erbengeneration' gesprochen wird und ist Grund dafür, dass Testamentsvollstreckungen zunehmend größere Bedeutung erlangen. Es gibt eine Vielzahl von Motiven, die einen Erblasser dazu veranlassen können einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Die wichtigste Rolle spielt dabei sicherlich die Überlegung des Erblasser, dass ein nicht geeigneter oder noch zu junger Erbe das Lebenswerk des Erblassers nicht fortführen kann, vor allem wenn es sich bei dem Nachlass um ein wirtschaftliches Unternehmen handelt, das zudem noch vor einem Gläubigerzugriff geschützt werden soll. Letztlich jedenfalls stellt das Institut der Testamentsvollstreckung für den Erblasser das bedeutsamste Mittel dar, um seinen letzten Willen tatsächlich durchzusetzen und Streitigkeiten unter seinen Erben zu lösen, da das deutsche Rechtssystem, wie kein anderes, dem Testamentsvollstrecker eine besonders große und lang dauernde Macht gewährt. Der Erbe ist nach der deutschen Rechtsordnung zwar der Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und wird somit neuer Eigentümer des hinterlassenen Vermögens, der Testamentsvollstrecker aber nimmt eine selbständige Position gegenüber dem Erben ein, er wird zum Besitzer des Nachlasses und verwaltet ihn. Der Erbe rückt damit in die Position eines lediglich mittelbaren Besitzers, der nicht berechtigt ist Verfügungen über die Nachlassgegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, zu treffen; dies bleibt dem Testamentsvollstrecker vorbehalten. Besonders bemerkenswert ist, dass der Testamentsvollstrecker nach der deutschen Rechtsordnung bei seiner Tätigkeit nicht unter der Aufsicht des Nachlassgerichtes steht, während Vormund, Betreuer, Zwangsverwalter, Konkursverwalter und Nachlasspfleger immer unter der Aufsicht des bestellenden Gerichts stehen. Diese Machtfülle des Instituts der Testamentsvollstreckung hat dazu geführt, dass die Testamentsvollstrecker teilweise als die wahren Erben angesehen werden, denen die Erben passiv gegenüber stehen. Es wird kritisiert, dass die gesetzlichen Kontrollmöglichkeiten über den Testamentsvollstrecker unzureichend seien.