Author: | Marlen Frömmel | ISBN: | 9783638036795 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | April 15, 2008 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Marlen Frömmel |
ISBN: | 9783638036795 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | April 15, 2008 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,0, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Veranstaltung: Das Lehnswesen im Mittelalter, 36 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 'Unter Lehnswesen versteht man die Gesamtheit der rechtlichen Bestimmungen für das Verhältnis zwischen Lehnsherr und Vasall und deren Auswirkungen auf die staatlichen und gesellschaftlichen Strukturen.' Im Hinblick auf die Wechselbeziehung des Königs/Kaisers als Lehnsherrn und den Reichsbischöfen sowie Reichsäbten als seinen Vasallen unterlagen die das Lehnswesen prägenden rechtlichen Bestimmungen im 11. und 12. Jahrhundert besonderen Wandlungen. Das 11. Jahrhundert war dadurch gekennzeichnet, dass der König, aufgrund seiner sakralen Legitimation durch die Weihe bei der Krönung, die Herrschaft über die Reichskirche und somit auch über die Bischöfe und Äbte ausübte. So hatte Heinrich III. an die Kirchenpolitik Heinrichs II. angeknüpft, und mit Hilfe des Reichskirchensystems eine fast uneingeschränkte Herrschaft über die Reichskirche erlangt. Dabei hatte er 'die Bischöfe und Äbte, die ihre Würden seiner Gunst verdankten, [...] nicht nur als Diener der Kirche, sondern auch als Reichsbeamte betrachtet' . Neben dem Lehnsband war in dieser Zeit also auch die Einheit von regnum und sacerdotium die Basis für die Beziehung des Reichsoberhauptes zu den Mitgliedern des zweiten Heerschildes und umgekehrt. Durch die Kirchenreform, insbesondere durch den Investiturstreit, wurde diese Einheit jedoch zerstört, so dass am Ausgang des 12. Jahrhunderts allein das Lehnsband das Verhältnis des Königs zu den geistlichen Reichsfürsten bestimmte. 'Als Markstein auf dem Weg zu dieser Feudalisierung der Reichskirchenverfassung gilt das Wormser Konkordat von 1122, das dem Königtum anstelle der im Investiturstreit verloren gegangenen sakralen Legitimation der Bischofserhebung durch Ring und Stab für die ihm verbliebenen weltlichen Herrschaftsrechte ein Leiheverhältnis zugestand'. Um diese zu stärken bzw. zu stabilisieren, musste das Lehnrecht auch seine Verankerung in der Reichsverfassung finden. In dieser Arbeit sollen die Determinanten, die die jeweilige Stellung der geistlichen Fürsten im Lehnswesen bestimmten, untersucht werden, sowie die sich daraus ergebenden Folgen für das Verhältnis von König und geistlichen Reichsfürsten. Im Einzelnen bilden daher das Reichskirchensystem, der Investiturstreit und das Wormser Konkordat den groben Rahmen für die Analyse der Stellung der Inhaber des zweiten Heerschildes im Lehnswesen.
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,0, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Veranstaltung: Das Lehnswesen im Mittelalter, 36 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 'Unter Lehnswesen versteht man die Gesamtheit der rechtlichen Bestimmungen für das Verhältnis zwischen Lehnsherr und Vasall und deren Auswirkungen auf die staatlichen und gesellschaftlichen Strukturen.' Im Hinblick auf die Wechselbeziehung des Königs/Kaisers als Lehnsherrn und den Reichsbischöfen sowie Reichsäbten als seinen Vasallen unterlagen die das Lehnswesen prägenden rechtlichen Bestimmungen im 11. und 12. Jahrhundert besonderen Wandlungen. Das 11. Jahrhundert war dadurch gekennzeichnet, dass der König, aufgrund seiner sakralen Legitimation durch die Weihe bei der Krönung, die Herrschaft über die Reichskirche und somit auch über die Bischöfe und Äbte ausübte. So hatte Heinrich III. an die Kirchenpolitik Heinrichs II. angeknüpft, und mit Hilfe des Reichskirchensystems eine fast uneingeschränkte Herrschaft über die Reichskirche erlangt. Dabei hatte er 'die Bischöfe und Äbte, die ihre Würden seiner Gunst verdankten, [...] nicht nur als Diener der Kirche, sondern auch als Reichsbeamte betrachtet' . Neben dem Lehnsband war in dieser Zeit also auch die Einheit von regnum und sacerdotium die Basis für die Beziehung des Reichsoberhauptes zu den Mitgliedern des zweiten Heerschildes und umgekehrt. Durch die Kirchenreform, insbesondere durch den Investiturstreit, wurde diese Einheit jedoch zerstört, so dass am Ausgang des 12. Jahrhunderts allein das Lehnsband das Verhältnis des Königs zu den geistlichen Reichsfürsten bestimmte. 'Als Markstein auf dem Weg zu dieser Feudalisierung der Reichskirchenverfassung gilt das Wormser Konkordat von 1122, das dem Königtum anstelle der im Investiturstreit verloren gegangenen sakralen Legitimation der Bischofserhebung durch Ring und Stab für die ihm verbliebenen weltlichen Herrschaftsrechte ein Leiheverhältnis zugestand'. Um diese zu stärken bzw. zu stabilisieren, musste das Lehnrecht auch seine Verankerung in der Reichsverfassung finden. In dieser Arbeit sollen die Determinanten, die die jeweilige Stellung der geistlichen Fürsten im Lehnswesen bestimmten, untersucht werden, sowie die sich daraus ergebenden Folgen für das Verhältnis von König und geistlichen Reichsfürsten. Im Einzelnen bilden daher das Reichskirchensystem, der Investiturstreit und das Wormser Konkordat den groben Rahmen für die Analyse der Stellung der Inhaber des zweiten Heerschildes im Lehnswesen.