Author: | Nicole Hoffmann | ISBN: | 9783638249195 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | January 29, 2004 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Nicole Hoffmann |
ISBN: | 9783638249195 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | January 29, 2004 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Psychologie - Entwicklungspsychologie, Note: 2, Ludwig-Maximilians-Universität München (Pädagogik), Veranstaltung: Einführung in Erziehungwissenschaft, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frühförderung ist in Deutschland ein relativ junger Zweig der Sonderpädagogik. Erst Anfang bis Mitte des 20. Jahrhunderts haben sich eine wissenschaftliche Lobby und vor allem auch praktisch tätige Institutionen entwickelt, die sich mit der frühkindlichen Förderung von in ihrer Entwicklung gefährdeten Kleinkindern befassen. Der Weg von den Anfängen zu den heutzutage angebotenen Maßnahmen und Hilfestellen war ein gesellschaftlicher Prozess, der viel Engagement von den betroffenen Eltern und Experten verlangte. Um den Begriff der Frühförderung vorab zu klären wird F. Peterander zitiert (nach Thurmair & Naggl, 2000, in Peterander, 2002, S. 2). Er sagt, 'Frühförderung wird heute als Oberbegriff für Diagnostik und Förderung der Kinder, Beratung der Eltern und Kooperation mit Institutionen, die das Kind ebenfalls betreuen, verwendet'. Sie dient Kindern, die Auffälligkeiten in der Motorik, Wahrnehmung, Kommunikation und Selbständigkeit zeigen. Diese Kinder sind zudem möglicherweise verschlossen, wenig interessiert, unruhig oder auch aggressiv. Frühförderung ist auch ein Angebot für die Eltern und das weitere soziale Umfeld z. B. Geschwisterkinder oder auch Erzieherinnen in Krippen und Kindergärten. Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) trägt die Arbeit der Interdisziplinären Frühförderstellen im § 39, 40 Abs. 1 Nr. 2a der Richtlinien in Verbindung mit § 11 der Eingliederungshilfeverordnung. Hier ist explizit verankert, dass behinderte oder entwicklungsverzögerte Kinder vom Säuglingsalter bis zur Einschulung unterstützt werden, unabhängig von der Art und Schwere der Behinderung. Zudem wird im § 39, 2 BSHG noch präventiv die Förderung von von Behinderung bedrohter Kinder abgesichert. Voraussetzung für die Finanzierung ist aber immer und für jeden einzelnen Fall ein Abkommen über Leistung und Vergütung zwischen Sozialhilfeträgern und Förderstellen (§ 93ff BSHG). Außerdem wird in § 30 Sozialgesetzbuch IX seit dem 01.07.2001 die Arbeit von Interdisziplinären Frühförderstellen und Sozialpädiatrischen Zentren gleichgestellt.
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Psychologie - Entwicklungspsychologie, Note: 2, Ludwig-Maximilians-Universität München (Pädagogik), Veranstaltung: Einführung in Erziehungwissenschaft, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frühförderung ist in Deutschland ein relativ junger Zweig der Sonderpädagogik. Erst Anfang bis Mitte des 20. Jahrhunderts haben sich eine wissenschaftliche Lobby und vor allem auch praktisch tätige Institutionen entwickelt, die sich mit der frühkindlichen Förderung von in ihrer Entwicklung gefährdeten Kleinkindern befassen. Der Weg von den Anfängen zu den heutzutage angebotenen Maßnahmen und Hilfestellen war ein gesellschaftlicher Prozess, der viel Engagement von den betroffenen Eltern und Experten verlangte. Um den Begriff der Frühförderung vorab zu klären wird F. Peterander zitiert (nach Thurmair & Naggl, 2000, in Peterander, 2002, S. 2). Er sagt, 'Frühförderung wird heute als Oberbegriff für Diagnostik und Förderung der Kinder, Beratung der Eltern und Kooperation mit Institutionen, die das Kind ebenfalls betreuen, verwendet'. Sie dient Kindern, die Auffälligkeiten in der Motorik, Wahrnehmung, Kommunikation und Selbständigkeit zeigen. Diese Kinder sind zudem möglicherweise verschlossen, wenig interessiert, unruhig oder auch aggressiv. Frühförderung ist auch ein Angebot für die Eltern und das weitere soziale Umfeld z. B. Geschwisterkinder oder auch Erzieherinnen in Krippen und Kindergärten. Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) trägt die Arbeit der Interdisziplinären Frühförderstellen im § 39, 40 Abs. 1 Nr. 2a der Richtlinien in Verbindung mit § 11 der Eingliederungshilfeverordnung. Hier ist explizit verankert, dass behinderte oder entwicklungsverzögerte Kinder vom Säuglingsalter bis zur Einschulung unterstützt werden, unabhängig von der Art und Schwere der Behinderung. Zudem wird im § 39, 2 BSHG noch präventiv die Förderung von von Behinderung bedrohter Kinder abgesichert. Voraussetzung für die Finanzierung ist aber immer und für jeden einzelnen Fall ein Abkommen über Leistung und Vergütung zwischen Sozialhilfeträgern und Förderstellen (§ 93ff BSHG). Außerdem wird in § 30 Sozialgesetzbuch IX seit dem 01.07.2001 die Arbeit von Interdisziplinären Frühförderstellen und Sozialpädiatrischen Zentren gleichgestellt.