Author: | Jörn Twisselmann | ISBN: | 9783668365681 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | December 19, 2016 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Jörn Twisselmann |
ISBN: | 9783668365681 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | December 19, 2016 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Examensarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 12, Universität Hamburg (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Seminar im Zivil- und Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das deutsche Arbeitsrecht ist seit jeher von einer Zweigleisigkeit gekennzeichnet. Das von Art. 140 GG inkorporierte Staatskirchenrecht der Weimarer Reichsverfassung trennt zwar in Art. 137 Abs. 1 WRV Kirche und Staat, räumt allen - insbesondere öffentlich-rechtlich verfassten - Religionsgesellschaften jedoch ein weites Selbstbestimmungsrecht ein und erlaubt es ihnen, hinsichtlich der innerkirchlichen Rechtssetzung in Konkurrenz zum staatlichen Normgeber zu treten. Der Kirche allein obliegt so auch die Entscheidung, welche Dienstverhältnisse es in ihren Einrichtungen unter welcher Rechtsform geben soll. Sie ist bei der Begründung von Beschäftigungsverhältnissen in der Wahl der Rechtsform frei. Sie kann kraft Hoheitsakt eigene Kirchenbeamte bestellen, deren Beschäftigungsverhältnisse nicht der staatlichen Rechtssetzung unterliegen. Entscheidet sie sich jedoch für das Privatrecht, sind ihre Entscheidungen am Maßstab der staatlichen Gesetze, allen voran des bürgerlich-rechtlichen Individualarbeitsrechts, durch die staatlichen Gerichte zu prüfen. Die Vorschriften über den Kündigungsschutz (§§ 1 ff. KSchG, § 626 BGB) sowie die Normen des AGG sind insoweit die für alle geltenden Gesetze i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und setzen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Grenzen. Obgleich auch das kirchliche Arbeitsverhältnis durch Arbeitsvertrag begründet wird, folgt hieraus keine vollständige Entkoppelung jener Arbeitsverhältnisse von den 'Angelegenheiten' i.S.d. Art. 137 Abs. 3 WRV, dessen Verwaltung den Kirchen obliegt. Staatliches Arbeits- und kirchliches Selbstbestimmungsrecht stehen daher in einem Spannungsverhältnis, auf das bei der Normauslegung Rücksicht zu nehmen ist. Die evangelische Kirche ist mit ihren knapp 23.040.000 Mitgliedern nicht nur die zweitgrößte Religionsgesellschaft in Deutschland, sondern gehört mit etwa 694.000 Mitarbeitern auch zu den größten Arbeitgebern hierzulande. Vor diesem Hintergrund lohnt sich ein Blick auf einen Normkomplex, in dem das angesprochene Spannungsverhältnis besonders zum Vorschein kommt. Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, wann die Kirchenzugehörigkeit zur conditio sine qua non für die Begründung (B.) und Aufrechterhaltung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses (C.) gemacht werden kann.
Examensarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 12, Universität Hamburg (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Seminar im Zivil- und Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das deutsche Arbeitsrecht ist seit jeher von einer Zweigleisigkeit gekennzeichnet. Das von Art. 140 GG inkorporierte Staatskirchenrecht der Weimarer Reichsverfassung trennt zwar in Art. 137 Abs. 1 WRV Kirche und Staat, räumt allen - insbesondere öffentlich-rechtlich verfassten - Religionsgesellschaften jedoch ein weites Selbstbestimmungsrecht ein und erlaubt es ihnen, hinsichtlich der innerkirchlichen Rechtssetzung in Konkurrenz zum staatlichen Normgeber zu treten. Der Kirche allein obliegt so auch die Entscheidung, welche Dienstverhältnisse es in ihren Einrichtungen unter welcher Rechtsform geben soll. Sie ist bei der Begründung von Beschäftigungsverhältnissen in der Wahl der Rechtsform frei. Sie kann kraft Hoheitsakt eigene Kirchenbeamte bestellen, deren Beschäftigungsverhältnisse nicht der staatlichen Rechtssetzung unterliegen. Entscheidet sie sich jedoch für das Privatrecht, sind ihre Entscheidungen am Maßstab der staatlichen Gesetze, allen voran des bürgerlich-rechtlichen Individualarbeitsrechts, durch die staatlichen Gerichte zu prüfen. Die Vorschriften über den Kündigungsschutz (§§ 1 ff. KSchG, § 626 BGB) sowie die Normen des AGG sind insoweit die für alle geltenden Gesetze i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und setzen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Grenzen. Obgleich auch das kirchliche Arbeitsverhältnis durch Arbeitsvertrag begründet wird, folgt hieraus keine vollständige Entkoppelung jener Arbeitsverhältnisse von den 'Angelegenheiten' i.S.d. Art. 137 Abs. 3 WRV, dessen Verwaltung den Kirchen obliegt. Staatliches Arbeits- und kirchliches Selbstbestimmungsrecht stehen daher in einem Spannungsverhältnis, auf das bei der Normauslegung Rücksicht zu nehmen ist. Die evangelische Kirche ist mit ihren knapp 23.040.000 Mitgliedern nicht nur die zweitgrößte Religionsgesellschaft in Deutschland, sondern gehört mit etwa 694.000 Mitarbeitern auch zu den größten Arbeitgebern hierzulande. Vor diesem Hintergrund lohnt sich ein Blick auf einen Normkomplex, in dem das angesprochene Spannungsverhältnis besonders zum Vorschein kommt. Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, wann die Kirchenzugehörigkeit zur conditio sine qua non für die Begründung (B.) und Aufrechterhaltung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses (C.) gemacht werden kann.