Die UN-Konvention zum Schutze der Rechte von Menschen mit Behinderung

Nur schöne Worte oder auch Perspektive der Verbesserung?

Nonfiction, Reference & Language, Education & Teaching, Special Education
Cover of the book Die UN-Konvention zum Schutze der Rechte von Menschen mit Behinderung by Christel Rittmeyer, GRIN Verlag
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Author: Christel Rittmeyer ISBN: 9783640389308
Publisher: GRIN Verlag Publication: August 3, 2009
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Christel Rittmeyer
ISBN: 9783640389308
Publisher: GRIN Verlag
Publication: August 3, 2009
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Pädagogik - Heilpädagogik, Sonderpädagogik, , Sprache: Deutsch, Abstract: 1948 erfolgte die allseits bekannte Erklärung der Menschenrechte der UN. Danach darf, wie bekannt ist, niemand wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner ethnischen Herkunft und seiner Religion diskriminiert werden. Soweit die Gründe, deretwegen niemand diskriminiert werden darf. Was auf den zweiten Blick erstaunt und vermutlich nicht jedem vorher bewusst war: bei diesen Gründen ist Behinderung nicht aufgeführt. Und auch die zusätzlich vorhandene Auffangklausel 'andere Gründe' wurde über die Jahre hinweg nicht wirklich genutzt. Diese Vernachlässigung oder Ignoranz in der Menschenrechtserklärung der UN von 1948 hatte zur Folge, dass Menschen mit Behinderung vielfach die ausdrückliche Anerkennung ihrer Menschenrechte verwehrt wurde.

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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Pädagogik - Heilpädagogik, Sonderpädagogik, , Sprache: Deutsch, Abstract: 1948 erfolgte die allseits bekannte Erklärung der Menschenrechte der UN. Danach darf, wie bekannt ist, niemand wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner ethnischen Herkunft und seiner Religion diskriminiert werden. Soweit die Gründe, deretwegen niemand diskriminiert werden darf. Was auf den zweiten Blick erstaunt und vermutlich nicht jedem vorher bewusst war: bei diesen Gründen ist Behinderung nicht aufgeführt. Und auch die zusätzlich vorhandene Auffangklausel 'andere Gründe' wurde über die Jahre hinweg nicht wirklich genutzt. Diese Vernachlässigung oder Ignoranz in der Menschenrechtserklärung der UN von 1948 hatte zur Folge, dass Menschen mit Behinderung vielfach die ausdrückliche Anerkennung ihrer Menschenrechte verwehrt wurde.

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