Author: | Markus Bieber | ISBN: | 9783638423298 |
Publisher: | GRIN Verlag | Publication: | October 3, 2005 |
Imprint: | GRIN Verlag | Language: | German |
Author: | Markus Bieber |
ISBN: | 9783638423298 |
Publisher: | GRIN Verlag |
Publication: | October 3, 2005 |
Imprint: | GRIN Verlag |
Language: | German |
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, 47 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Bereits in den Jahren 1980 und 1992 hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Problematik auseinandergesetzt, ob die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes vereinbar ist. In dem Beschluss vom 26.03.1980 sah das Gericht für die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten sachliche Gründe, die mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes vereinbar seien. Das Gericht bemerkte aber zugleich, dass für die Zukunft eine Korrektur notwendig sei. In dem Beschluss vom 24.06.1992 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass aufgrund der Wiedervereinigung und der komplizierten Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte die dem Gesetzgeber auferlegte Zeit noch nicht verstrichen sei . Am 06.03.2002 entschied das Bundesverfassungsgericht zum dritten Mal über die ungleiche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieses Urteil wurde zur Ausgangslage für die Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen. Nach dem Urteil ist die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen nach § 19 EStG und von gesetzlichen Renteneinkünften, die nach § 22 EStG nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden, mit dem Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 GG nicht vereinbar . Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2005 eine Neurege¬lung zu treffen. Bis zum Zeitpunkt einer Neuregelung, längstens bis zum 01.01.2005, sind die bisher geltenden Vorschriften weiter anwendbar. Würde der Gesetzgeber die Frist verstreichen lassen, wäre danach eine steuerliche Erfassung von Beamtenpensionen auf Grundlage des geltenden Rechts nicht mehr möglich.
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, 47 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Bereits in den Jahren 1980 und 1992 hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Problematik auseinandergesetzt, ob die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes vereinbar ist. In dem Beschluss vom 26.03.1980 sah das Gericht für die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten sachliche Gründe, die mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes vereinbar seien. Das Gericht bemerkte aber zugleich, dass für die Zukunft eine Korrektur notwendig sei. In dem Beschluss vom 24.06.1992 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass aufgrund der Wiedervereinigung und der komplizierten Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte die dem Gesetzgeber auferlegte Zeit noch nicht verstrichen sei . Am 06.03.2002 entschied das Bundesverfassungsgericht zum dritten Mal über die ungleiche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieses Urteil wurde zur Ausgangslage für die Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen. Nach dem Urteil ist die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen nach § 19 EStG und von gesetzlichen Renteneinkünften, die nach § 22 EStG nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden, mit dem Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 GG nicht vereinbar . Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2005 eine Neurege¬lung zu treffen. Bis zum Zeitpunkt einer Neuregelung, längstens bis zum 01.01.2005, sind die bisher geltenden Vorschriften weiter anwendbar. Würde der Gesetzgeber die Frist verstreichen lassen, wäre danach eine steuerliche Erfassung von Beamtenpensionen auf Grundlage des geltenden Rechts nicht mehr möglich.